Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsAls Erwerb von Todes wegen gilt
1.Ziffer einsder Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches;
2.Ziffer 2der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall sowie jeder andere Erwerb, auf den die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes Anwendung finden;
3.Ziffer 3der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird.
(2)Absatz 2Als vom Erblasser zugewendet gilt auch
1.Ziffer einsder Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung;
2.Ziffer 2was jemand infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.Ziffer 3was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.Ziffer 4was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses von dritter Seite gewährt wird;
5.Ziffer 5was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben gewährt wird.
(3)Absatz 3Das Erlöschen von Leibrenten und anderen von dem Leben einer Person abhängigen Lasten gilt nicht als Erwerb von Todes wegen.
In Kraft seit 15.07.1955 bis 31.12.9999
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