Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Erfüllt der Erbe eine wegen Formmangels nichtige Verfügung von Todes wegen, so ist nur die Steuer zu erheben, die bei Gültigkeit der Verfügung des Erblassers zu entrichten gewesen wäre.
In Kraft seit 15.07.1955 bis 31.12.9999
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