§ 4 ErbStG

ErbStG - Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Als Zweckzuwendung gilt

1.

bei einer Zuwendung von Todes wegen

a)

eine der Zuwendung beigefügte Auflage zugunsten eines Zweckes,

b)

eine Leistung zugunsten eines Zweckes, von der die Zuwendung abhängig gemacht ist,

soweit die Bereicherung des Erwerbers durch die Anordnung gemindert wird;

2.

bei einer freigebigen Zuwendung unter Lebenden

a)

eine der Zuwendung beigefügte Auflage zugunsten eines Zweckes oder eine Leistung zugunsten eines Zweckes von der die Zuwendung oder ein gegenseitiger Vertrag abhängig gemacht ist,

b)

eine in einem entgeltlichen Vertrage vereinbarte Leistung zugunsten eines Zweckes, sofern das Entgelt nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

In Kraft seit 15.07.1955 bis 31.12.9999
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