Als Zweckzuwendung gilt
1. | bei einer Zuwendung von Todes wegen | |||||||||
a) | eine der Zuwendung beigefügte Auflage zugunsten eines Zweckes, | |||||||||
b) | eine Leistung zugunsten eines Zweckes, von der die Zuwendung abhängig gemacht ist, | |||||||||
soweit die Bereicherung des Erwerbers durch die Anordnung gemindert wird; | ||||||||||
2. | bei einer freigebigen Zuwendung unter Lebenden | |||||||||
a) | eine der Zuwendung beigefügte Auflage zugunsten eines Zweckes oder eine Leistung zugunsten eines Zweckes von der die Zuwendung oder ein gegenseitiger Vertrag abhängig gemacht ist, | |||||||||
b) | eine in einem entgeltlichen Vertrage vereinbarte Leistung zugunsten eines Zweckes, sofern das Entgelt nicht der Umsatzsteuer unterliegt. |
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