§ 7 ErbStG

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser werden die folgenden fünf Steuerklassen unterschieden:
  1. 1.Ziffer einsDer Ehegatte,
  2. 2.Ziffer 2die Kinder. Als; als solche gelten auch
    1. a)Litera adie ehelichen Kinder,
    2. b)Litera bdie an Kindes Statt angenommenen Personen und sonstige Personen, denen die rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukommt,
    3. c)Litera cdie unehelichen Kinder beim Erwerb von der Mutter, beim Erwerb vom Vater nur, wenn er die Vaterschaft anerkannt hat,
    4. a)Litera adie an Kindes Statt angenommenen Personen,
    5. db)Litera dbdie Stiefkinder.
II.römisch II.
Steuerklasse II.

Die Abkömmlinge der in der Steuerklasse I Z. 2 Genannten, die Abkömmlinge der an Kindes Statt angenommenen Personen jedoch nur dann, wenn sich die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt auch auf die Abkömmlinge erstrecken.Die Abkömmlinge der in der Steuerklasse römisch eins Ziffer 2, Genannten, die Abkömmlinge der an Kindes Statt angenommenen Personen jedoch nur dann, wenn sich die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt auch auf die Abkömmlinge erstrecken.

III.römisch III.
Steuerklasse III.
  1. 1.Ziffer einsDie Eltern, Großeltern und weiteren Voreltern,
  2. 2.Ziffer 2die Stiefeltern,
  3. 3.Ziffer 3die voll- und halbbürtigen Geschwister.
IV.römisch IV.
Steuerklasse IV.
  1. 1.Ziffer einsDie Schwiegerkinder,
  2. 2.Ziffer 2die Schwiegereltern,
  3. 3.Ziffer 3die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern.
V.römisch fünf.
Steuerklasse V.

Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.

  1. (2)Absatz 2Im Falle des § 3 Abs. 1 Z. 8 gilt als Geschenkgeber der zuletzt Berechtigte; in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z. 1 und § 3 Abs. 1 Z. 7 ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Geschenkgeber zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien gemacht ist.Im Falle des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, gilt als Geschenkgeber der zuletzt Berechtigte; in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Geschenkgeber zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien gemacht ist.

Stand vor dem 31.12.1990

In Kraft vom 15.07.1955 bis 31.12.1990
  1. (1)Absatz einsNach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser werden die folgenden fünf Steuerklassen unterschieden:
  1. 1.Ziffer einsDer Ehegatte,
  2. 2.Ziffer 2die Kinder. Als; als solche gelten auch
    1. a)Litera adie ehelichen Kinder,
    2. b)Litera bdie an Kindes Statt angenommenen Personen und sonstige Personen, denen die rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukommt,
    3. c)Litera cdie unehelichen Kinder beim Erwerb von der Mutter, beim Erwerb vom Vater nur, wenn er die Vaterschaft anerkannt hat,
    4. a)Litera adie an Kindes Statt angenommenen Personen,
    5. db)Litera dbdie Stiefkinder.
II.römisch II.
Steuerklasse II.

Die Abkömmlinge der in der Steuerklasse I Z. 2 Genannten, die Abkömmlinge der an Kindes Statt angenommenen Personen jedoch nur dann, wenn sich die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt auch auf die Abkömmlinge erstrecken.Die Abkömmlinge der in der Steuerklasse römisch eins Ziffer 2, Genannten, die Abkömmlinge der an Kindes Statt angenommenen Personen jedoch nur dann, wenn sich die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt auch auf die Abkömmlinge erstrecken.

III.römisch III.
Steuerklasse III.
  1. 1.Ziffer einsDie Eltern, Großeltern und weiteren Voreltern,
  2. 2.Ziffer 2die Stiefeltern,
  3. 3.Ziffer 3die voll- und halbbürtigen Geschwister.
IV.römisch IV.
Steuerklasse IV.
  1. 1.Ziffer einsDie Schwiegerkinder,
  2. 2.Ziffer 2die Schwiegereltern,
  3. 3.Ziffer 3die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern.
V.römisch fünf.
Steuerklasse V.

Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.

  1. (2)Absatz 2Im Falle des § 3 Abs. 1 Z. 8 gilt als Geschenkgeber der zuletzt Berechtigte; in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z. 1 und § 3 Abs. 1 Z. 7 ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Geschenkgeber zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien gemacht ist.Im Falle des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, gilt als Geschenkgeber der zuletzt Berechtigte; in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Geschenkgeber zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien gemacht ist.

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