Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDer Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen(Anm.: Z 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 9/2007)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2007,)(Anm.: Z 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 39/2007)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2007,)
3.Ziffer 3Zweckzuwendungen.
(2)Absatz 2Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.
Abs. 1 Z 1 und 2 wurden durch den VfGH mit Ablauf des 31.7.2008 aufgehoben. Die Steuer für Zweckzuwendungen (Z 3) wird gemäß § 34 Abs. 1 Z 13 idF Schenkungsmeldegesetz 2008 für Sachverhalte, die nach dem 31.7.2008 verwirklicht werden, nicht mehr erhoben.
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1 Kommentar zu § 1 ErbStG
Kommentar zum § 1 ErbStG von jacdan
§ 1 ErbStG
Abs. 1 Z 1 und 2 wurden durch den VfGH mit Ablauf des 31.7.2008 aufgehoben. Die Steuer für Zweckzuwendungen (Z 3) wird gemäß § 34 Abs. 1 Z 13 idF Schenkungsmeldegesetz 2008 für Sachverhalte, die nach dem 31.7.2008 verwirklicht werden, nicht mehr erhoben. mehr lesen...