(1) Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen
1. | (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 9/2007) | |||||||||
2. | (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 39/2007) | |||||||||
3. | Zweckzuwendungen. |
(2) Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Erwerb von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.
1 Kommentar zu § 1 ErbStG
Kommentar zum § 1 ErbStG von jacdan
§ 1 ErbStG
Abs. 1 Z 1 und 2 wurden durch den VfGH mit Ablauf des 31.7.2008 aufgehoben. Die Steuer für Zweckzuwendungen (Z 3) wird gemäß § 34 Abs. 1 Z 13 idF Schenkungsmeldegesetz 2008 für Sachverhalte, die nach dem 31.7.2008 verwirklicht werden, nicht mehr erhoben. mehr lesen...