(1) Die bei einer Exekutionshandlung vorkommenden Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen erfolgen, falls nicht im gegenwärtigen Gesetz etwas anderes bestimmt ist, mündlich.
(2) Aufforderungen und Mitteilungen, welche wegen Abwesenheit der Person, an welche sie zu richten sind, nicht mündlich geschehen können, sind derselben schriftlich zuzustellen. Die Befolgung dieser Vorschrift ist im Protokolle zu bemerken.
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