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(1) Die bei einer Exekutionshandlung vorkommenden Aufforderungen und sonstigen MittheilungenMitteilungen erfolgen, falls nicht im gegenwärtigen GesetzeGesetz etwas anderes bestimmt ist, mündlich.
(2) Aufforderungen und MittheilungenMitteilungen, welche wegen Abwesenheit der Person, an welche sie zu richten sind, nicht mündlich geschehen können, sind derselben schriftlich zuzustellen. Die Befolgung dieser Vorschrift ist im Protokolle zu bemerken.
(1) Die bei einer Exekutionshandlung vorkommenden Aufforderungen und sonstigen MittheilungenMitteilungen erfolgen, falls nicht im gegenwärtigen GesetzeGesetz etwas anderes bestimmt ist, mündlich.
(2) Aufforderungen und MittheilungenMitteilungen, welche wegen Abwesenheit der Person, an welche sie zu richten sind, nicht mündlich geschehen können, sind derselben schriftlich zuzustellen. Die Befolgung dieser Vorschrift ist im Protokolle zu bemerken.