Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsWider die im Exekutionsverfahren ergehenden gerichtlichen Beschlüsse ist das Rechtsmittel des Rekurses zulässig, soweit das gegenwärtige Gesetz dieselben weder für unanfechtbar erklärt, noch ein abgesondertes Rechtsmittel wider sie versagt.
(2)Absatz 2§ 517 ZPO gilt nicht für die Exekution auf das unbewegliche Vermögen, für Beschlüsse, mit denen über die Bewilligung, Einstellung, Aufschiebung oder Fortsetzung der Exekution, eine Geldstrafe oder eine Haft entschieden wird, sowie für die im § 402 aufgezählten Beschlüsse.Paragraph 517, ZPO gilt nicht für die Exekution auf das unbewegliche Vermögen, für Beschlüsse, mit denen über die Bewilligung, Einstellung, Aufschiebung oder Fortsetzung der Exekution, eine Geldstrafe oder eine Haft entschieden wird, sowie für die im Paragraph 402, aufgezählten Beschlüsse.
(3)Absatz 3§ 521a ZPO ist nur anzuwenden, wennParagraph 521 a, ZPO ist nur anzuwenden, wenn
1.Ziffer einses sich um Entscheidungen über die Kosten des Exekutionsverfahrens handelt oder
2.Ziffer 2es sich um Entscheidungen über den Antrag auf Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung der Exekution handelt oder
3.Ziffer 3dies sonst in diesem Gesetz angeordnet ist.
(4)Absatz 4Schreitet der Kinder- und Jugendhilfeträger als Partei oder Parteienvertreter ein, so besteht für ihn keine Vertretungspflicht. Er ist anwaltlich vertretenen Parteien gleichzuhalten.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 65 EO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 65 EO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 65 EO