(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.
(2) Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über
1. | das Erfordernis einer Sicherheitsleistung, | |||||||||
2. | das Ruhen des Verfahrens und | |||||||||
3. | die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach § 222 ZPO. |
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