Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über
1.Ziffer einsdas Erfordernis einer Sicherheitsleistung,
2.Ziffer 2das Ruhen des Verfahrens und
3.Ziffer 3die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach § 222 ZPO.die Hemmung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen nach Paragraph 222, ZPO.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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