Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsEin Verwalter ist nur zu bestellen, wenn dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Er ist erst zu bestellen, sobald ein Kostenvorschuss zur Deckung der Mindestentlohnung des Verwalters erlegt worden ist.
(2)Absatz 2Dem betreibenden Gläubiger ist der Erlag eines Kostenvorschusses binnen einer mindestens vierwöchigen Frist zur Deckung der Mindestentlohnung des Verwalters aufzutragen.
(3)Absatz 3Der Beschluss, mit dem ein Verwalter bestellt wird, ist nicht anfechtbar.
(4)Absatz 4Soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der §§ 79 bis 84 auf den Zwangsverwalter anzuwenden.Soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Paragraphen 79 bis 84 auf den Zwangsverwalter anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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