Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Aufnahme in die Ediktsdatei.
(2)Absatz 2Bei Versteigerungsedikten kann das Gericht jedoch von Amts wegen oder auf Antrag verfügen, dass das Edikt auch in Zeitungen veröffentlicht oder sonst bekannt gemacht wird, wenn dadurch offenkundig mehr Kaufinteressenten angesprochen werden.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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