Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsEin Widerspruch kann gegen eine Entscheidung erhoben werden, wenn dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Der Widerspruch muss innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Gericht erhoben werden, das die Entscheidung getroffen hat.
(2)Absatz 2Durch die Erhebung des Widerspruches wird die Vollziehung der getroffenen Entscheidung nicht gehemmt.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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