(1) Die gerichtlichen Beschlüsse im Exekutionsverfahren können, sofern das gegenwärtige Gesetz nichts anderes bestimmt, schon vor Ablauf der Rekursfrist in Vollzug gesetzt werden.
(2) Dem Rekurs kommt eine die Ausführung des angefochtenen Beschlusses hemmende Wirkung nur in den im Gesetz besonders bezeichneten Fällen zu.
(3) Von der Erhebung des Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung ist das Vollzugsgericht durch das ersuchende Gericht nur dann zu benachrichtigen, wenn letzteres infolge des Rekurses die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses aufgeschoben hat. Die rechtskräftige Erledigung des Rekurses ist dem Vollzugsgericht nicht nur in diesem Fall, sondern jedes Mal zur Kenntnis zu bringen, wenn der die Exekution bewilligende Beschluss infolge des Rekurses aufgehoben oder abgeändert worden ist.
(4) Das Vollzugsgericht hat sodann je nach dem Inhalt der ihm zukommenden Mitteilungen alle zur Fortsetzung oder zur Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Exekutionsvollzugs erforderlichen Anordnungen zu erlassen.
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