Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsZum Verwalter ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen, die über die notwendigen Kenntnisse verfügt und eine zügige Durchführung der Verwaltung gewährleistet.
(2)Absatz 2Dem Verwalter ist auf dessen Antrag eine Bestellungsurkunde auszufertigen.
(3)Absatz 3Zum Verwalter kann auch eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Verwaltung vertritt.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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