§ 66 EO Rekursbeschränkungen

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
  1. (1)Absatz einsGegen Beschlüsse, durch die
    1. 1.Ziffer einsTagsatzungen anberaumt oder erstreckt werden oder
    2. 2.Ziffer 2eine Einvernehmung der Parteien oder der sonst am Exekutionsverfahren beteiligten Personen angeordnet wird oder
    3. 3.Ziffer 3der Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels nach § 54b Abs. 2 oder § 54d Abs. 1 erteilt wird, sowieder Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels nach Paragraph 54 b, Absatz 2, oder Paragraph 54 d, Absatz eins, erteilt wird, sowie
    4. 4.Ziffer 4gegen die zur Durchführung einzelner Exekutionsakte an die Vollstreckungsorgane erlassenen Aufträge
    ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe einer aufgetragenen Sicherheitsleistung kann nur dann angefochten werden, wenn sie 2 700 Euro übersteigt.
  3. (3)Absatz 3Gegen eine von Amts wegen angeordnete Überweisung des Exekutionsverfahrens ist kein Rekurs zulässig.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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