Bei der voraussichtlich letzten gerichtlichen Bestimmung der Exekutionskosten sind auch die Auslagen von amtswegen zu berücksichtigen, die durch das Einheben der Exekutionskosten entstehen dürften. Eine nachträgliche Bestimmung dieser Einhebungskosten findet nicht statt.
0 Kommentare zu § 76 EO