Der Beschluss, durch welchen die Exekution bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten:
1. | Namen, Wohnort und Beschäftigung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten; | |||||||||
2. | den zu vollstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes und Gegenstandes, sowie aller etwaigen Nebengebühren; bei verzinslichen Forderungen ist der Zinsfuß und der Tag anzugeben, von welchem an die Zinsen rückständig sind; bei variablen Zinsen ist ein prozentmäßiger Zinssatz nur anzugeben, soweit er feststeht; | |||||||||
3. | die Angabe der anzuwendenden Exekutionsmittel; | |||||||||
4. | bei einer Exekution in das Vermögen des Verpflichteten die Bezeichnung der zum Zwecke der Befriedigung des betreibenden Gläubigers heranzuziehenden Vermögenstheile; | |||||||||
5. | die Bezeichnung des Exekutionsgerichts. |
0 Kommentare zu § 63 EO