§ 63 EO Bewilligung der Exekution

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
§ 63.Paragraph 63,

Der Beschluss, durch welchen die Exekution bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsNamen, Wohnort und Beschäftigung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten;
  2. 2.Ziffer 2den zu vollstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes und Gegenstandes, sowie aller etwaigen Nebengebühren; bei verzinslichen Forderungen ist der Zinsfuß und der Tag anzugeben, von welchem an die Zinsen rückständig sind; bei variablen Zinsen ist ein prozentmäßiger Zinssatz nur anzugeben, soweit er feststeht;
  3. 3.Ziffer 3die Angabe der anzuwendenden Exekutionsmittel;
  4. 4.Ziffer 4bei einer Exekution in das Vermögen des Verpflichteten die Bezeichnung der zum Zwecke der Befriedigung des betreibenden Gläubigers heranzuziehenden Vermögenstheile;
  5. 5.Ziffer 5die Bezeichnung des Exekutionsgerichts.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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