§ 63 EO

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Der Beschluss, durch welchen die Exekution bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten:

1.

Namen, Wohnort und Beschäftigung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten;

2.

den zu vollstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes und Gegenstandes, sowie aller etwaigen Nebengebühren; bei verzinslichen Forderungen ist der Zinsfuß und der Tag anzugeben, von welchem an die Zinsen rückständig sind; bei variablen Zinsen ist ein prozentmäßiger Zinssatz nur anzugeben, soweit er feststeht;

3.

die Angabe der anzuwendenden Exekutionsmittel;

4.

bei einer Exekution in das Vermögen des Verpflichteten die Bezeichnung der zum Zwecke der Befriedigung des betreibenden Gläubigers heranzuziehenden Vermögenstheile;

5.

die Bezeichnung des Exekutionsgerichts.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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