§ 70 EO Widerspruch

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVon der Erhebung des Recurses gegen die Executionsbewilligung ist das Executionsgericht durch das ersuchende Gericht nur dann zu benachrichtigen, wenn letzteres infolge des Recurses die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses aufgeschoben hat. Die rechtskräftige Erledigung des Recurses ist dem Executionsgerichte nicht nur in diesem Falle, sondern jedesmal zur Kenntnis zu bringen, wenn der die Execution bewilligende Beschluss infolge des Recurses aufgehoben oder abgeändert worden ist.
  2. (2)Absatz 2Das Executionsgericht hat sodann je nach dem Inhalte der ihm zukommenden Mittheilungen alle zur Fortsetzung oder zur Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Executionsvollzuges erforderlichen Anordnungen zu erlassen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,)

  3. (1)Absatz einsEin Widerspruch kann gegen eine Entscheidung erhoben werden, wenn dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Der Widerspruch muss innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Gericht erhoben werden, das die Entscheidung getroffen hat.
  4. (2)Absatz 2Durch die Erhebung des Widerspruches wird die Vollziehung der getroffenen Entscheidung nicht gehemmt.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.1995 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsVon der Erhebung des Recurses gegen die Executionsbewilligung ist das Executionsgericht durch das ersuchende Gericht nur dann zu benachrichtigen, wenn letzteres infolge des Recurses die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses aufgeschoben hat. Die rechtskräftige Erledigung des Recurses ist dem Executionsgerichte nicht nur in diesem Falle, sondern jedesmal zur Kenntnis zu bringen, wenn der die Execution bewilligende Beschluss infolge des Recurses aufgehoben oder abgeändert worden ist.
  2. (2)Absatz 2Das Executionsgericht hat sodann je nach dem Inhalte der ihm zukommenden Mittheilungen alle zur Fortsetzung oder zur Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Executionsvollzuges erforderlichen Anordnungen zu erlassen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,)

  3. (1)Absatz einsEin Widerspruch kann gegen eine Entscheidung erhoben werden, wenn dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Der Widerspruch muss innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Gericht erhoben werden, das die Entscheidung getroffen hat.
  4. (2)Absatz 2Durch die Erhebung des Widerspruches wird die Vollziehung der getroffenen Entscheidung nicht gehemmt.

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