§ 70 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Von der Erhebung des RecursesEin Widerspruch kann gegen die Executionsbewilligung ist das Executionsgericht durch das ersuchende Gericht nur dann zu benachrichtigeneine Entscheidung erhoben werden, wenn letzteres infolge des Recurses die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses aufgeschoben hat. Die rechtskräftige Erledigung des Recurses ist dem Executionsgerichte nicht nurdies in diesem FalleGesetz vorgesehen ist. Der Widerspruch muss innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Gericht erhoben werden, sondern jedesmal zur Kenntnis zu bringen, wenn derdas die Execution bewilligende Beschluss infolge des Recurses aufgehoben oder abgeändert worden istEntscheidung getroffen hat.

(2) Das Executionsgericht hat sodann je nach dem InhalteDurch die Erhebung des Widerspruches wird die Vollziehung der ihm zukommenden Mittheilungen alle zur Fortsetzung oder zur Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Executionsvollzuges erforderlichen Anordnungen zu erlassengetroffenen Entscheidung nicht gehemmt.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.1995 bis 30.06.2021

(1) Von der Erhebung des RecursesEin Widerspruch kann gegen die Executionsbewilligung ist das Executionsgericht durch das ersuchende Gericht nur dann zu benachrichtigeneine Entscheidung erhoben werden, wenn letzteres infolge des Recurses die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses aufgeschoben hat. Die rechtskräftige Erledigung des Recurses ist dem Executionsgerichte nicht nurdies in diesem FalleGesetz vorgesehen ist. Der Widerspruch muss innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Gericht erhoben werden, sondern jedesmal zur Kenntnis zu bringen, wenn derdas die Execution bewilligende Beschluss infolge des Recurses aufgehoben oder abgeändert worden istEntscheidung getroffen hat.

(2) Das Executionsgericht hat sodann je nach dem InhalteDurch die Erhebung des Widerspruches wird die Vollziehung der ihm zukommenden Mittheilungen alle zur Fortsetzung oder zur Einstellung, Einschränkung oder Aufschiebung des Executionsvollzuges erforderlichen Anordnungen zu erlassengetroffenen Entscheidung nicht gehemmt.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)

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