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(1) §§ 382g, 390 Abs. 4 und § 393 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 56/2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.Für die Vollstreckbarerklärung ist zuständig:
1. | das Bezirksgericht, bei dem der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder | |||||||||
2. | das nach §§ 18 und 19 bezeichnete Bezirksgericht, in Wien das nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien in Exekutionssachen zuständige Gericht. |
(1) §§ 382g, 390 Abs. 4 und § 393 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 56/2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.Für die Vollstreckbarerklärung ist zuständig:
1. | das Bezirksgericht, bei dem der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder | |||||||||
2. | das nach §§ 18 und 19 bezeichnete Bezirksgericht, in Wien das nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien in Exekutionssachen zuständige Gericht. |