§ 409 EO Zuständigkeit

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2017 bis 31.12.9999
§ 409.Paragraph 409,

Für die Vollstreckbarerklärung ist zuständig:

  1. (1)Absatz eins§§ 382g, 390 Abs. 4 und § 393 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 56/2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.Paragraphen 382 g,, 390 Absatz 4 und Paragraph 393, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006,, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§§ 382g, 390 Abs. 4 und 393 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 56/2006, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 30. Juni 2006 bei Gericht einlangt.Paragraphen 382 g,, 390 Absatz 4 und 393 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006,, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 30. Juni 2006 bei Gericht einlangt.
  3. 1.Ziffer einsdas Bezirksgericht, bei dem der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder
  4. 2.Ziffer 2das nach §§ 18 und 19 bezeichnete Bezirksgericht, in Wien das nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien in Exekutionssachen zuständige Gericht.das nach Paragraphen 18 und 19 bezeichnete Bezirksgericht, in Wien das nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien in Exekutionssachen zuständige Gericht.

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 09.05.2006 bis 30.11.2016
§ 409.Paragraph 409,

Für die Vollstreckbarerklärung ist zuständig:

  1. (1)Absatz eins§§ 382g, 390 Abs. 4 und § 393 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 56/2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.Paragraphen 382 g,, 390 Absatz 4 und Paragraph 393, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006,, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§§ 382g, 390 Abs. 4 und 393 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 56/2006, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 30. Juni 2006 bei Gericht einlangt.Paragraphen 382 g,, 390 Absatz 4 und 393 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006,, sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem 30. Juni 2006 bei Gericht einlangt.
  3. 1.Ziffer einsdas Bezirksgericht, bei dem der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder
  4. 2.Ziffer 2das nach §§ 18 und 19 bezeichnete Bezirksgericht, in Wien das nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien in Exekutionssachen zuständige Gericht.das nach Paragraphen 18 und 19 bezeichnete Bezirksgericht, in Wien das nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien in Exekutionssachen zuständige Gericht.

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