§ 408 EO Versagungsgründe

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2017 bis 31.12.9999
§ 408.Paragraph 408,

Die Vollstreckbarerklärung ist ungeachtet des Vorhandenseins der in §§ 406 und 407 angeführten Bedingungen zu versagen: Die Vollstreckbarerklärung ist ungeachtet des Vorhandenseins der in Paragraphen 406 und 407 angeführten Bedingungen zu versagen:

  1. (1)Absatz einsDer Titel, §§ 7a, 23, 39 Abs. 4, § 42 Abs. 3, § 47 Abs. 1 bis 3, §§ 48, 49 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 2, § 54b Abs. 1 Z 2 und 4, § 54e Abs. 1 Z 2, §§ 54f, 141 Abs. 4, § 170 Z 7 und 10, § 170b Abs. 3, § 182 Abs. 1, § 253a Abs. 1, §§ 253b, § 279a, § 292 Abs. 4, § 294 Abs. 3, §§ 299, 303a, 346 Abs. 1, §§ 346a und 399 Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 68/2005, treten mit 1. September 2005 in Kraft.Der Titel, Paragraphen 7 a,, 23, 39 Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraph 47, Absatz eins bis 3, Paragraphen 48,, 49 Absatz eins und 2, Paragraph 54, Absatz 2,, Paragraph 54 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraphen 54 f,, 141 Absatz 4,, Paragraph 170, Ziffer 7 und 10, Paragraph 170 b, Absatz 3,, Paragraph 182, Absatz eins,, Paragraph 253 a, Absatz eins,, Paragraphen 253 b,, Paragraph 279 a,, Paragraph 292, Absatz 4,, Paragraph 294, Absatz 3,, Paragraphen 299,, 303a, 346 Absatz eins,, Paragraphen 346 a und 399 Absatz 2, in der Fassung der EO-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2005,, treten mit 1. September 2005 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 2 Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 20. Oktober 2005 bei Gericht einlangt.Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 20. Oktober 2005 bei Gericht einlangt.
  3. (3)Absatz 3§ 7a in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Exekutionstitel nach dem 20. Jänner 2005 erlassen, beurkundet bzw. aufgenommen wurde.Paragraph 7 a, in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Exekutionstitel nach dem 20. Jänner 2005 erlassen, beurkundet bzw. aufgenommen wurde.
  4. (4)Absatz 4§ 47 Abs. 1 bis 3, §§ 48, 49 Abs. 1 und 2, § 253a Abs. 1, § 279a und § 346a in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn das Vermögensverzeichnis nach dem 31. August 2005 aufgenommen wird.Paragraph 47, Absatz eins bis 3, Paragraphen 48,, 49 Absatz eins und 2, Paragraph 253 a, Absatz eins,, Paragraph 279 a und Paragraph 346 a, in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn das Vermögensverzeichnis nach dem 31. August 2005 aufgenommen wird.
  5. (5)Absatz 5§§ 54, 54b Abs. 1 Z 2 und 4, § 54e Abs. 1 Z 2 und § 54f in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 31. August 2005 bei Gericht einlangt.Paragraphen 54,, 54b Absatz eins, Ziffer 2 und 4, Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 54 f, in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 31. August 2005 bei Gericht einlangt.
  6. (6)Absatz 6§ 141 Abs. 4 zweiter Satz, § 170 Z 7 und § 170b Abs. 3 in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn die Schätzung nach dem 31. August 2005 angeordnet wird.Paragraph 141, Absatz 4, zweiter Satz, Paragraph 170, Ziffer 7 und Paragraph 170 b, Absatz 3, in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn die Schätzung nach dem 31. August 2005 angeordnet wird.
  7. (7)Absatz 7§ 253b in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Exekutionsvollzug nach dem 31. August 2005 stattfindet.Paragraph 253 b, in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Exekutionsvollzug nach dem 31. August 2005 stattfindet.
  8. (8)Absatz 8§ 294 Abs. 3, § 299 Abs. 3 und § 303a in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn das Zahlungsverbot nach dem 31. August 2005 zugestellt wird.Paragraph 294, Absatz 3,, Paragraph 299, Absatz 3 und Paragraph 303 a, in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn das Zahlungsverbot nach dem 31. August 2005 zugestellt wird.
  9. (9)Absatz 9§ 299 Abs. 1 in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nach dem 31. August 2005 beendet wird oder nach dem 31. August 2005 die Karenz beginnt.Paragraph 299, Absatz eins, in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nach dem 31. August 2005 beendet wird oder nach dem 31. August 2005 die Karenz beginnt.
  10. (10)Absatz 10§ 299 Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitseinkommen nach dem 31. August 2005 absinkt.Paragraph 299, Absatz 2, in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitseinkommen nach dem 31. August 2005 absinkt.
  11. (11)Absatz 11§ 399 Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einstellung oder Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. August 2005 bei Gericht einlangt.Paragraph 399, Absatz 2, in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einstellung oder Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. August 2005 bei Gericht einlangt.
  12. 1.Ziffer einswenn es dem Antragsgegner wegen einer Unregelmäßigkeit des Verfahrens nicht möglich war, sich an dem vor dem ausländischen Gericht oder der ausländischen Behörde stattfindenden Verfahren zu beteiligen;
  13. 2.Ziffer 2wenn durch die Vollstreckbarerklärung eine Handlung erzwungen werden soll, die nach dem Recht des Inlands entweder überhaupt unerlaubt oder nicht erzwingbar ist;
  14. 3.Ziffer 3wenn durch die Vollstreckbarerklärung ein Rechtsverhältnis zur Anerkennung oder ein Anspruch zur Verwirklichung gelangen soll, dem durch das inländische Gesetz im Inland aus Rücksichten der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit die Gültigkeit oder Klagbarkeit versagt ist.

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 06.07.2005 bis 30.11.2016
§ 408.Paragraph 408,

Die Vollstreckbarerklärung ist ungeachtet des Vorhandenseins der in §§ 406 und 407 angeführten Bedingungen zu versagen: Die Vollstreckbarerklärung ist ungeachtet des Vorhandenseins der in Paragraphen 406 und 407 angeführten Bedingungen zu versagen:

  1. (1)Absatz einsDer Titel, §§ 7a, 23, 39 Abs. 4, § 42 Abs. 3, § 47 Abs. 1 bis 3, §§ 48, 49 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 2, § 54b Abs. 1 Z 2 und 4, § 54e Abs. 1 Z 2, §§ 54f, 141 Abs. 4, § 170 Z 7 und 10, § 170b Abs. 3, § 182 Abs. 1, § 253a Abs. 1, §§ 253b, § 279a, § 292 Abs. 4, § 294 Abs. 3, §§ 299, 303a, 346 Abs. 1, §§ 346a und 399 Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 68/2005, treten mit 1. September 2005 in Kraft.Der Titel, Paragraphen 7 a,, 23, 39 Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraph 47, Absatz eins bis 3, Paragraphen 48,, 49 Absatz eins und 2, Paragraph 54, Absatz 2,, Paragraph 54 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraphen 54 f,, 141 Absatz 4,, Paragraph 170, Ziffer 7 und 10, Paragraph 170 b, Absatz 3,, Paragraph 182, Absatz eins,, Paragraph 253 a, Absatz eins,, Paragraphen 253 b,, Paragraph 279 a,, Paragraph 292, Absatz 4,, Paragraph 294, Absatz 3,, Paragraphen 299,, 303a, 346 Absatz eins,, Paragraphen 346 a und 399 Absatz 2, in der Fassung der EO-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2005,, treten mit 1. September 2005 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 2 Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 20. Oktober 2005 bei Gericht einlangt.Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 20. Oktober 2005 bei Gericht einlangt.
  3. (3)Absatz 3§ 7a in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Exekutionstitel nach dem 20. Jänner 2005 erlassen, beurkundet bzw. aufgenommen wurde.Paragraph 7 a, in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Exekutionstitel nach dem 20. Jänner 2005 erlassen, beurkundet bzw. aufgenommen wurde.
  4. (4)Absatz 4§ 47 Abs. 1 bis 3, §§ 48, 49 Abs. 1 und 2, § 253a Abs. 1, § 279a und § 346a in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn das Vermögensverzeichnis nach dem 31. August 2005 aufgenommen wird.Paragraph 47, Absatz eins bis 3, Paragraphen 48,, 49 Absatz eins und 2, Paragraph 253 a, Absatz eins,, Paragraph 279 a und Paragraph 346 a, in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn das Vermögensverzeichnis nach dem 31. August 2005 aufgenommen wird.
  5. (5)Absatz 5§§ 54, 54b Abs. 1 Z 2 und 4, § 54e Abs. 1 Z 2 und § 54f in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 31. August 2005 bei Gericht einlangt.Paragraphen 54,, 54b Absatz eins, Ziffer 2 und 4, Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 54 f, in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 31. August 2005 bei Gericht einlangt.
  6. (6)Absatz 6§ 141 Abs. 4 zweiter Satz, § 170 Z 7 und § 170b Abs. 3 in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn die Schätzung nach dem 31. August 2005 angeordnet wird.Paragraph 141, Absatz 4, zweiter Satz, Paragraph 170, Ziffer 7 und Paragraph 170 b, Absatz 3, in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn die Schätzung nach dem 31. August 2005 angeordnet wird.
  7. (7)Absatz 7§ 253b in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Exekutionsvollzug nach dem 31. August 2005 stattfindet.Paragraph 253 b, in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Exekutionsvollzug nach dem 31. August 2005 stattfindet.
  8. (8)Absatz 8§ 294 Abs. 3, § 299 Abs. 3 und § 303a in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn das Zahlungsverbot nach dem 31. August 2005 zugestellt wird.Paragraph 294, Absatz 3,, Paragraph 299, Absatz 3 und Paragraph 303 a, in der Fassung der EO-Novelle 2005 sind anzuwenden, wenn das Zahlungsverbot nach dem 31. August 2005 zugestellt wird.
  9. (9)Absatz 9§ 299 Abs. 1 in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nach dem 31. August 2005 beendet wird oder nach dem 31. August 2005 die Karenz beginnt.Paragraph 299, Absatz eins, in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nach dem 31. August 2005 beendet wird oder nach dem 31. August 2005 die Karenz beginnt.
  10. (10)Absatz 10§ 299 Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitseinkommen nach dem 31. August 2005 absinkt.Paragraph 299, Absatz 2, in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn das Arbeitseinkommen nach dem 31. August 2005 absinkt.
  11. (11)Absatz 11§ 399 Abs. 2 in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einstellung oder Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. August 2005 bei Gericht einlangt.Paragraph 399, Absatz 2, in der Fassung der EO-Novelle 2005 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einstellung oder Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach dem 31. August 2005 bei Gericht einlangt.
  12. 1.Ziffer einswenn es dem Antragsgegner wegen einer Unregelmäßigkeit des Verfahrens nicht möglich war, sich an dem vor dem ausländischen Gericht oder der ausländischen Behörde stattfindenden Verfahren zu beteiligen;
  13. 2.Ziffer 2wenn durch die Vollstreckbarerklärung eine Handlung erzwungen werden soll, die nach dem Recht des Inlands entweder überhaupt unerlaubt oder nicht erzwingbar ist;
  14. 3.Ziffer 3wenn durch die Vollstreckbarerklärung ein Rechtsverhältnis zur Anerkennung oder ein Anspruch zur Verwirklichung gelangen soll, dem durch das inländische Gesetz im Inland aus Rücksichten der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit die Gültigkeit oder Klagbarkeit versagt ist.

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