(1) Die im § 379 Abs. 3 Z 4 und im § 382 Z 2 bezeichnete Verwaltung ist in Ansehung von Liegenschaften unter entsprechender Anwendung der über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften erlassenen Vorschriften, in allen übrigen Fällen aber nach den Bestimmungen über die Vermögensrechte oder in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen durchzuführen. Die zu verwahrenden oder verwaltenden beweglichen Sachen sind durch das Vollstreckungsorgan dem Gegner der gefährdeten Partei wegzunehmen und dem Verwahrer oder Verwalter zu übergeben.
(2) Die Ertragsüberschüsse, die sich nach Bestreitung aller aus den Erträgnissen zu berichtigenden Kosten und Auslagen ergeben, sind, soweit nicht Rechte dritter Personen entgegenstehen, dem Gegner der gefährdeten Partei auszufolgen, bei Bestrittenheit des Eigentums an der Sache aber gerichtlich zu erlegen.
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