Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDas in § 382 Z 7 bezeichnete Verbot wird dem Inhaber der Sachen gegenüber mit Zustellung an ihn wirksam.Das in Paragraph 382, Ziffer 7, bezeichnete Verbot wird dem Inhaber der Sachen gegenüber mit Zustellung an ihn wirksam.
(2)Absatz 2Er haftet von da an für allen durch die Nichtbefolgung des gerichtlichen Verbotes entstandenen Schaden, kann sich jedoch von dieser Haftung durch gerichtlichen Erlag der durch das Verbot betroffenen Sachen oder durch deren Übergabe an einen auf seinen Antrag vom Gericht zu bestellenden Verwahrer oder Verwalter befreien.
(3)Absatz 3Diese Bestimmungen gelten in gleicher Weise für den Drittschuldner oder den Inhaber der Sachen, wenn das gerichtliche Verbot gemäß § 379 Abs. 3 Z 3 erlassen wurde.Diese Bestimmungen gelten in gleicher Weise für den Drittschuldner oder den Inhaber der Sachen, wenn das gerichtliche Verbot gemäß Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer 3, erlassen wurde.
(4)Absatz 4Das Gericht hat dem Drittschuldner auf Antrag der gefährdeten Partei gleichzeitig mit dem Drittverbot aufzutragen, binnen vier Wochen eine Erklärung nach § 301 abzugeben. Für die mit der Abgabe dieser Erklärung verbundenen Kosten stehen dem Drittschuldner als Ersatz 25 Euro zu. Das Gericht hat auf Antrag des Drittschuldners der gefährdeten Partei den Ersatz der Kosten an den Drittschuldner aufzuerlegen.Das Gericht hat dem Drittschuldner auf Antrag der gefährdeten Partei gleichzeitig mit dem Drittverbot aufzutragen, binnen vier Wochen eine Erklärung nach Paragraph 301, abzugeben. Für die mit der Abgabe dieser Erklärung verbundenen Kosten stehen dem Drittschuldner als Ersatz 25 Euro zu. Das Gericht hat auf Antrag des Drittschuldners der gefährdeten Partei den Ersatz der Kosten an den Drittschuldner aufzuerlegen.
In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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