(1) Ist nach § 387 für die Bewilligung der einstweiligen Verfügung und für das sich daran anschließende Verfahren ein Gerichtshof zuständig, so entscheidet, vorbehaltlich des Abs. 2, der Vorsitzende des Senats, dem die Angelegenheit zugewiesen ist, über die sich auf einstweilige Verfügungen beziehenden Anträge.
(2) Bei den im § 387 Abs. 3 erwähnten einstweiligen Verfügungen entscheidet der Senat in der für die Hauptsache vorgesehenen Zusammensetzung. In dringenden Fällen kann jedoch auch in solchen Angelegenheiten der Vorsitzende des Senats allein entscheiden.
(3) Der erste Satz des Abs. 2 gilt auch für das Rekursverfahren.
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