Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsIst nach § 387 für die Bewilligung der einstweiligen Verfügung und für das sich daran anschließende Verfahren ein Gerichtshof zuständig, so entscheidet, vorbehaltlich des Abs. 2, der Vorsitzende des Senats, dem die Angelegenheit zugewiesen ist, über die sich auf einstweilige Verfügungen beziehenden Anträge.Ist nach Paragraph 387, für die Bewilligung der einstweiligen Verfügung und für das sich daran anschließende Verfahren ein Gerichtshof zuständig, so entscheidet, vorbehaltlich des Absatz 2,, der Vorsitzende des Senats, dem die Angelegenheit zugewiesen ist, über die sich auf einstweilige Verfügungen beziehenden Anträge.
(2)Absatz 2Bei den im § 387 Abs. 3 erwähnten einstweiligen Verfügungen entscheidet der Senat in der für die Hauptsache vorgesehenen Zusammensetzung. In dringenden Fällen kann jedoch auch in solchen Angelegenheiten der Vorsitzende des Senats allein entscheiden.Bei den im Paragraph 387, Absatz 3, erwähnten einstweiligen Verfügungen entscheidet der Senat in der für die Hauptsache vorgesehenen Zusammensetzung. In dringenden Fällen kann jedoch auch in solchen Angelegenheiten der Vorsitzende des Senats allein entscheiden.
(3)Absatz 3Der erste Satz des Abs. 2 gilt auch für das Rekursverfahren.Der erste Satz des Absatz 2, gilt auch für das Rekursverfahren.
In Kraft seit 01.05.1983 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 388 EO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 388 EO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 388 EO