§ 387 EO Zuständigkeit

EO - Exekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

(1) Für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen, für die zu deren Durchführung notwendigen Anordnungen, sowie für die aus Anlass solcher Verfügungen sich ergebenden sonstigen Antragstellungen und Verhandlungen ist, falls in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, das Gericht zuständig, vor welchem der Prozess in der Hauptsache oder das Exekutionsverfahren, in Ansehung deren eine Verfügung getroffen werden soll, zur Zeit des ersten Antrags anhängig ist.

(2) Falls solche Verfügungen vor Einleitung eines Rechtsstreites oder nach rechtskräftigem Abschluss desselben, jedoch vor Beginn der Exekution beantragt werden, ist für die bezeichneten Bewilligungen Anordnungen, Antragstellungen und Verhandlungen das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Gegner der gefährdeten Partei zur Zeit der ersten Antragstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, wenn aber ein solcher für ihn im Inland nicht begründet ist, das inländische Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Sache befindet, in Ansehung deren eine Verfügung getroffen werden soll, oder der Drittschuldner seinen Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt hat, oder in dessen Sprengel sonst die dem Vollzuge der einstweiligen Verfügung dienende Handlung vorzunehmen ist.

(3) Abweichend vom Abs. 2 ist auch in diesen Fällen das Gericht zuständig, das für den Prozess in der Hauptsache zuständig wäre, wenn es sich um einstweilige Verfügungen nach § 382 Z 8 oder solche wegen unlauteren Wettbewerbs, nach dem Urheberrechtsgesetz oder nach den §§ 28 bis 30 des Konsumentenschutzgesetzes handelt.

(4) Abweichend von Abs. 2 ist in den dort genannten Fällen für eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b, 382c oder 382d das Bezirksgericht zuständig, bei dem die gefährdete Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 387 EO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 387 EO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

138 Entscheidungen zu § 387 EO


Entscheidungen zu § 387 EO


Entscheidungen zu § 387 Abs. 1 EO


Entscheidungen zu § 387 Abs. 2 EO

24

Entscheidungen zu § 387 Abs. 3 EO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 387 EO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 387 EO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 386 EO
§ 388 EO