Der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre kann insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden:
1.Ziffer einsVerbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie Verbot der Verfolgung der gefährdeten Partei,
2.Ziffer 2Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme,
3.Ziffer 3Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten,
4.Ziffer 4Verbot der Weitergabe und Verbreitung von personenbezogenen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei,
5.Ziffer 5Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung personenbezogener Daten der gefährdeten Partei bei einem Dritten zu bestellen,
6.Ziffer 6Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit der gefährdeten Partei zu veranlassen,
7.Ziffer 7Verbot, insbesondere im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems, Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches oder Verletzungen der Ehre oder Privatsphäre der gefährdeten Partei ohne ihre Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar zu machen oder zu halten,
8.Ziffer 8Verbot, sich der gefährdeten Partei oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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