Entscheidungen zu § 382d EO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE OGH 2006/6/27 5Ob131/06k

Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Veith, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Anca N*****, vertreten durch Weidacher, Imre & Schaffer, Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in Gleisdorf, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei Maria S*****, vertreten durch Mag. Markus Gregoric,... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 27.06.2006

RS OGH 2004/7/23 1R138/04f

Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 23.07.2004

TE OGH 2002/4/16 10Ob426/01x

Begründung: Die Antragstellerin beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher dem Antragsgegner verboten werde, das Wohnhaus und dessen unmittelbare Umgebung im Wirkungsbereich von 800 m zu betreten (Punkt 1.). Gleichzeitig werde dem Antragsgegner aufgetragen, das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin und den beiden mj. Kindern zu vermeiden (Punkt 3.). Diese einstweilige Verfügung gelte für die Dauer von drei Monaten. Für den Fall, das... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 16.04.2002

RS OGH 2000/5/25 1Ob124/00t, 10Ob426/01x, 5Ob131/06k, 1Ob238/08v, 7Ob232/16t, 7Ob134/17g, 7Ob185/17g

Norm: EO §354 ff IAEO §354 ff IB4EO §382b Abs1EO §382b Abs2EO §382cEO §382d
Rechtssatz: Die Abs 1 und 2 des § 382b unterscheiden sich dadurch, dass das Verfahren und der Vollzug, die durch die §§ 382c, 382d EO geregelt werden, nur auf einstweilige Verfügungen nach § 382b Abs 1 EO anzuwenden sind, während einstweilige Verfügungen nach § 382b Abs 2 EO weiter nach den §§ 354 ff EO anzuordnen und zu vollziehen sind und bei Verfügungen nach § 382b A... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.05.2000

RS OGH 1997/12/29 2R273/97y

Norm: EO §382d
Rechtssatz: Vollzug der Ausweisung des Mannes aus der ehelichen Wohnung aufgrund des Gesetzes zum Schutz vor Gewalt in der Familie (BGBl 1996/759) Entscheidungstexte 2 R 273/97y Entscheidungstext OLG Linz 29.12.1997 2 R 273/97y European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0459:1997:RL0000031 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.12.1997

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