§ 382d EO Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
§ 382d.Paragraph 382 d,

Der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre kann insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden:

  1. (1)Absatz einsEinstweilige Verfügungen nach § 382b sind sofort von Amts wegen oder auf Antrag zu vollziehen.Einstweilige Verfügungen nach Paragraph 382 b, sind sofort von Amts wegen oder auf Antrag zu vollziehen.
  2. (2)Absatz 2Beim Vollzug einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs. 1 hat das Vollstreckungsorgan den Antragsgegner aus der Wohnung zu weisen und ihm alle Schlüssel zur Wohnung abzunehmen und bei Gericht zu erlegen. Es hat dem Antragsgegner Gelegenheit zur Mitnahme seiner persönlichen Wertsachen und Dokumente sowie jener Sachen zu gewähren, die seinem alleinigen persönlichen Gebrauch oder der Ausübung seines Berufs dienen.Beim Vollzug einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, Absatz eins, hat das Vollstreckungsorgan den Antragsgegner aus der Wohnung zu weisen und ihm alle Schlüssel zur Wohnung abzunehmen und bei Gericht zu erlegen. Es hat dem Antragsgegner Gelegenheit zur Mitnahme seiner persönlichen Wertsachen und Dokumente sowie jener Sachen zu gewähren, die seinem alleinigen persönlichen Gebrauch oder der Ausübung seines Berufs dienen.
  3. (3)Absatz 3Ist der Antragsgegner beim Vollzug einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs. 1 nicht anwesend, so hat ihm das Vollstreckungsorgan auf seinen Antrag binnen zweier Tage Gelegenheit zu geben, seine Sachen im Sinn des Abs. 2 aus der Wohnung abzuholen. Auf dieses Recht ist der Antragsgegner vom Vollstreckungsorgan durch Hinterlassung einer Nachricht an der Wohnungstüre hinzuweisen.Ist der Antragsgegner beim Vollzug einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, Absatz eins, nicht anwesend, so hat ihm das Vollstreckungsorgan auf seinen Antrag binnen zweier Tage Gelegenheit zu geben, seine Sachen im Sinn des Absatz 2, aus der Wohnung abzuholen. Auf dieses Recht ist der Antragsgegner vom Vollstreckungsorgan durch Hinterlassung einer Nachricht an der Wohnungstüre hinzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Das Gericht kann auch die Sicherheitsbehörden mit dem Vollzug einer einstweiligen Verfügung nach § 382b durch die ihnen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beauftragen. In diesem Fall sind diese Organe als Vollstreckungsorgane jeweils auf Ersuchen des Antragstellers verpflichtet, den einer einstweiligen Verfügung nach § 382b entsprechenden Zustand durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen und dem Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hat, darüber zu berichten. Einstweilige Verfügungen nach § 382b können auch nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts im Ersten Teil vollzogen werden.Das Gericht kann auch die Sicherheitsbehörden mit dem Vollzug einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, durch die ihnen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beauftragen. In diesem Fall sind diese Organe als Vollstreckungsorgane jeweils auf Ersuchen des Antragstellers verpflichtet, den einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, entsprechenden Zustand durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen und dem Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hat, darüber zu berichten. Einstweilige Verfügungen nach Paragraph 382 b, können auch nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts im Ersten Teil vollzogen werden.
  5. (5)Absatz 5Vor der Ausfolgung gemäß Abs. 2 abgenommener oder nach § 38a SPG bei Gericht erlegter Schlüssel sind die Parteien einzuvernehmen. Ist strittig, wer über die Schlüssel verfügungsberechtigt ist, so sind die Parteien auf den streitigen Rechtsweg zu verweisen; die Schlüssel sind in diesem Fall weiter gerichtlich zu verwahren.Vor der Ausfolgung gemäß Absatz 2, abgenommener oder nach Paragraph 38 a, SPG bei Gericht erlegter Schlüssel sind die Parteien einzuvernehmen. Ist strittig, wer über die Schlüssel verfügungsberechtigt ist, so sind die Parteien auf den streitigen Rechtsweg zu verweisen; die Schlüssel sind in diesem Fall weiter gerichtlich zu verwahren.
  6. 1.Ziffer einsVerbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie Verbot der Verfolgung der gefährdeten Partei,
  7. 2.Ziffer 2Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme,
  8. 3.Ziffer 3Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten,
  9. 4.Ziffer 4Verbot der Weitergabe und Verbreitung von personenbezogenen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei,
  10. 5.Ziffer 5Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung personenbezogener Daten der gefährdeten Partei bei einem Dritten zu bestellen,
  11. 6.Ziffer 6Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit der gefährdeten Partei zu veranlassen,
  12. 7.Ziffer 7Verbot, insbesondere im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems, Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches oder Verletzungen der Ehre oder Privatsphäre der gefährdeten Partei ohne ihre Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar zu machen oder zu halten,
  13. 8.Ziffer 8Verbot, sich der gefährdeten Partei oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.06.2021
§ 382d.Paragraph 382 d,

Der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre kann insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden:

  1. (1)Absatz einsEinstweilige Verfügungen nach § 382b sind sofort von Amts wegen oder auf Antrag zu vollziehen.Einstweilige Verfügungen nach Paragraph 382 b, sind sofort von Amts wegen oder auf Antrag zu vollziehen.
  2. (2)Absatz 2Beim Vollzug einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs. 1 hat das Vollstreckungsorgan den Antragsgegner aus der Wohnung zu weisen und ihm alle Schlüssel zur Wohnung abzunehmen und bei Gericht zu erlegen. Es hat dem Antragsgegner Gelegenheit zur Mitnahme seiner persönlichen Wertsachen und Dokumente sowie jener Sachen zu gewähren, die seinem alleinigen persönlichen Gebrauch oder der Ausübung seines Berufs dienen.Beim Vollzug einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, Absatz eins, hat das Vollstreckungsorgan den Antragsgegner aus der Wohnung zu weisen und ihm alle Schlüssel zur Wohnung abzunehmen und bei Gericht zu erlegen. Es hat dem Antragsgegner Gelegenheit zur Mitnahme seiner persönlichen Wertsachen und Dokumente sowie jener Sachen zu gewähren, die seinem alleinigen persönlichen Gebrauch oder der Ausübung seines Berufs dienen.
  3. (3)Absatz 3Ist der Antragsgegner beim Vollzug einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs. 1 nicht anwesend, so hat ihm das Vollstreckungsorgan auf seinen Antrag binnen zweier Tage Gelegenheit zu geben, seine Sachen im Sinn des Abs. 2 aus der Wohnung abzuholen. Auf dieses Recht ist der Antragsgegner vom Vollstreckungsorgan durch Hinterlassung einer Nachricht an der Wohnungstüre hinzuweisen.Ist der Antragsgegner beim Vollzug einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, Absatz eins, nicht anwesend, so hat ihm das Vollstreckungsorgan auf seinen Antrag binnen zweier Tage Gelegenheit zu geben, seine Sachen im Sinn des Absatz 2, aus der Wohnung abzuholen. Auf dieses Recht ist der Antragsgegner vom Vollstreckungsorgan durch Hinterlassung einer Nachricht an der Wohnungstüre hinzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Das Gericht kann auch die Sicherheitsbehörden mit dem Vollzug einer einstweiligen Verfügung nach § 382b durch die ihnen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beauftragen. In diesem Fall sind diese Organe als Vollstreckungsorgane jeweils auf Ersuchen des Antragstellers verpflichtet, den einer einstweiligen Verfügung nach § 382b entsprechenden Zustand durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen und dem Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hat, darüber zu berichten. Einstweilige Verfügungen nach § 382b können auch nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts im Ersten Teil vollzogen werden.Das Gericht kann auch die Sicherheitsbehörden mit dem Vollzug einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, durch die ihnen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beauftragen. In diesem Fall sind diese Organe als Vollstreckungsorgane jeweils auf Ersuchen des Antragstellers verpflichtet, den einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, entsprechenden Zustand durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen und dem Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hat, darüber zu berichten. Einstweilige Verfügungen nach Paragraph 382 b, können auch nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts im Ersten Teil vollzogen werden.
  5. (5)Absatz 5Vor der Ausfolgung gemäß Abs. 2 abgenommener oder nach § 38a SPG bei Gericht erlegter Schlüssel sind die Parteien einzuvernehmen. Ist strittig, wer über die Schlüssel verfügungsberechtigt ist, so sind die Parteien auf den streitigen Rechtsweg zu verweisen; die Schlüssel sind in diesem Fall weiter gerichtlich zu verwahren.Vor der Ausfolgung gemäß Absatz 2, abgenommener oder nach Paragraph 38 a, SPG bei Gericht erlegter Schlüssel sind die Parteien einzuvernehmen. Ist strittig, wer über die Schlüssel verfügungsberechtigt ist, so sind die Parteien auf den streitigen Rechtsweg zu verweisen; die Schlüssel sind in diesem Fall weiter gerichtlich zu verwahren.
  6. 1.Ziffer einsVerbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie Verbot der Verfolgung der gefährdeten Partei,
  7. 2.Ziffer 2Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme,
  8. 3.Ziffer 3Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten,
  9. 4.Ziffer 4Verbot der Weitergabe und Verbreitung von personenbezogenen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei,
  10. 5.Ziffer 5Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung personenbezogener Daten der gefährdeten Partei bei einem Dritten zu bestellen,
  11. 6.Ziffer 6Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit der gefährdeten Partei zu veranlassen,
  12. 7.Ziffer 7Verbot, insbesondere im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems, Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches oder Verletzungen der Ehre oder Privatsphäre der gefährdeten Partei ohne ihre Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar zu machen oder zu halten,
  13. 8.Ziffer 8Verbot, sich der gefährdeten Partei oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern.

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