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(1) Einstweilige Verfügungen nach § 382b sind sofortDer Anspruch auf Unterlassung von Amts wegen oder auf Antrag zu vollziehen.
(2) Beim Vollzug einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs. 1 hat das Vollstreckungsorgan den Antragsgegner aus der Wohnung zu weisen und ihm alle Schlüssel zur Wohnung abzunehmen und bei Gericht zu erlegen. Es hat dem Antragsgegner Gelegenheit zur Mitnahme seiner persönlichen Wertsachen und Dokumente sowie jener Sachen zu gewähren,Eingriffen in die seinem alleinigen persönlichen Gebrauch oder der Ausübung seines Berufs dienen.
(3) Ist der Antragsgegner beim Vollzug einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs. 1 nicht anwesend, so hat ihm das Vollstreckungsorgan auf seinen Antrag binnen zweier Tage Gelegenheit zu geben, seine Sachen im Sinn des Abs. 2 aus der Wohnung abzuholen. Auf dieses Recht ist der Antragsgegner vom VollstreckungsorganPrivatsphäre kann insbesondere durch Hinterlassung einer Nachricht an der Wohnungstüre hinzuweisen.
(4) Das Gericht kann auch die Sicherheitsbehörden mit dem Vollzug einer einstweiligen Verfügung nach § 382b durch die ihnen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beauftragen. In diesem Fall sind diese Organe als Vollstreckungsorgane jeweils auf Ersuchen des Antragstellers verpflichtet, den einer einstweiligen Verfügung nach § 382b entsprechenden Zustand durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen und dem Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hat, darüber zu berichten. Einstweilige Verfügungen nach § 382b können auch nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts im Ersten Teil vollzogenfolgende Mittel gesichert werden.:
1. | Verbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie Verbot der Verfolgung der gefährdeten Partei, | |||||||||
2. | Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme, | |||||||||
3. | Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten, | |||||||||
4. | Verbot der Weitergabe und Verbreitung von personenbezogenen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei, | |||||||||
5. | Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung personenbezogener Daten der gefährdeten Partei bei einem Dritten zu bestellen, | |||||||||
6. | Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit der gefährdeten Partei zu veranlassen, | |||||||||
7. | Verbot, insbesondere im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems, Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches oder Verletzungen der Ehre oder Privatsphäre der gefährdeten Partei ohne ihre Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar zu machen oder zu halten, | |||||||||
8. | Verbot, sich der gefährdeten Partei oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern. |
(1) Einstweilige Verfügungen nach § 382b sind sofortDer Anspruch auf Unterlassung von Amts wegen oder auf Antrag zu vollziehen.
(2) Beim Vollzug einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs. 1 hat das Vollstreckungsorgan den Antragsgegner aus der Wohnung zu weisen und ihm alle Schlüssel zur Wohnung abzunehmen und bei Gericht zu erlegen. Es hat dem Antragsgegner Gelegenheit zur Mitnahme seiner persönlichen Wertsachen und Dokumente sowie jener Sachen zu gewähren,Eingriffen in die seinem alleinigen persönlichen Gebrauch oder der Ausübung seines Berufs dienen.
(3) Ist der Antragsgegner beim Vollzug einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs. 1 nicht anwesend, so hat ihm das Vollstreckungsorgan auf seinen Antrag binnen zweier Tage Gelegenheit zu geben, seine Sachen im Sinn des Abs. 2 aus der Wohnung abzuholen. Auf dieses Recht ist der Antragsgegner vom VollstreckungsorganPrivatsphäre kann insbesondere durch Hinterlassung einer Nachricht an der Wohnungstüre hinzuweisen.
(4) Das Gericht kann auch die Sicherheitsbehörden mit dem Vollzug einer einstweiligen Verfügung nach § 382b durch die ihnen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beauftragen. In diesem Fall sind diese Organe als Vollstreckungsorgane jeweils auf Ersuchen des Antragstellers verpflichtet, den einer einstweiligen Verfügung nach § 382b entsprechenden Zustand durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen und dem Gericht, das die einstweilige Verfügung erlassen hat, darüber zu berichten. Einstweilige Verfügungen nach § 382b können auch nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts im Ersten Teil vollzogenfolgende Mittel gesichert werden.:
1. | Verbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie Verbot der Verfolgung der gefährdeten Partei, | |||||||||
2. | Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme, | |||||||||
3. | Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten, | |||||||||
4. | Verbot der Weitergabe und Verbreitung von personenbezogenen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei, | |||||||||
5. | Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung personenbezogener Daten der gefährdeten Partei bei einem Dritten zu bestellen, | |||||||||
6. | Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit der gefährdeten Partei zu veranlassen, | |||||||||
7. | Verbot, insbesondere im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems, Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches oder Verletzungen der Ehre oder Privatsphäre der gefährdeten Partei ohne ihre Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar zu machen oder zu halten, | |||||||||
8. | Verbot, sich der gefährdeten Partei oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern. |