Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen kann längstens für sechs Monate angeordnet werden.
(2)Absatz 2Eine einstweilige Verfügung zum allgemeinen Schutz vor Gewalt oder zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre kann längstens für ein Jahr angeordnet werden. Gleiches gilt für eine Verlängerung der einstweiligen Verfügung nach Zuwiderhandeln durch den Antragsgegner.
(3)Absatz 3Das Gericht kann zusätzlich die Dauer der einstweiligen Verfügung mit dem rechtskräftigen Abschluss des anhängigen oder eines binnen der angeordneten Dauer einzuleitenden Verfahrens in der Hauptsache festsetzen.
(4)Absatz 4Verfahren in der Hauptsache im Sinn des § 391 Abs. 2 sind bei einstweiligen Verfügungen nach § 382b und bei einer mit dieser gemeinsam erlassenen einstweiligen Verfügung nach § 382c Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung.Verfahren in der Hauptsache im Sinn des Paragraph 391, Absatz 2, sind bei einstweiligen Verfügungen nach Paragraph 382 b und bei einer mit dieser gemeinsam erlassenen einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 c, Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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