§ 378 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Sowohl vor Einleitung eines Rechtsstreites als während desselben und während des ExecutionsverfahrensExekutionsverfahrens kann das Gericht zur Sicherung des Rechtes einer Partei auf Antrag einstweilige Verfügungen treffen.

(2) Die Zulässigkeit einstweiliger Verfügungen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Anspruch der antragstellenden Partei (gefährdete Partei) ein betagter oder bedingter ist.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.2021

(1) Sowohl vor Einleitung eines Rechtsstreites als während desselben und während des ExecutionsverfahrensExekutionsverfahrens kann das Gericht zur Sicherung des Rechtes einer Partei auf Antrag einstweilige Verfügungen treffen.

(2) Die Zulässigkeit einstweiliger Verfügungen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Anspruch der antragstellenden Partei (gefährdete Partei) ein betagter oder bedingter ist.

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