Begründung: Rechtliche Beurteilung Zur Revision der klagenden Partei: a) Nach ständiger und nach wie vor aktueller Rechtsprechung des OGH können angebliche Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, die in der Berufung nicht beanstandet wurden, in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (so bereits SZ 23/352; SZ 67/197; 4 Ob 1654/95 ua). b) Durch die Einwendung der Gegenforderung seitens der beklagten Partei im erstinstanzlichen Verfahren war für... mehr lesen...