Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)23/04 Exekutionsordnung
Norm: ABGB §1091;EO §340 Abs1;EO §340 Abs2;
Rechtssatz: Die Zwangspacht stellt ein Rechtsverhältnis dar, das zwischen dem Pächter und dem durch das Gericht zwangsweise vertretenen Verpflichteten durch den gerichtlichen Zuschlag, also einem öffentlich-rechtlichen Akt, begründet wird. Die Erklärung des Gerichtes wirkt, was den Inhalt des ... mehr lesen...