Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: ABGB §150EO §336
Rechtssatz: Die durch § 150 ABGB normierte Beschränkung hindert nicht die Exekutionsbewilligung, sondern kann lediglich im Verwertungsverfahren zu einer Schmälerung der den Gläubigern zukommenden Erträgnisse führen. Entscheidungstexte 3 Ob 16/73 Entscheidungstext OGH 20.02.1973 3 Ob 16/73 SZ 46/17 3 Ob 17... mehr lesen...
Der betreibende Gläubiger beantragte zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 7560 S samt Anhang unter der Bezeichnung im Rubrum "Pfändung und Zwangsverwaltung eines Fruchtgenußrechtes sowie mit der Behauptung, der Verpflichteten sei von ihrem am 23. November 1970 verstorbenen Gatten Franz B unter anderem das "lebenslängliche Nutznießungs- und Wirtschaftsrecht" an drei Liegenschaften vermacht worden, die Pfändung dieser Anspruche, den Ausspruch eines Verfügungsverbotes a... mehr lesen...
Norm: EO §336
Rechtssatz: Das Wort "im voraus" im § 336 EO besagt lediglich, daß der Unterhaltsbeitrag auch im Falle der erwähnten Gesetzesstelle im voraus zu entrichten ist. Aus dieser Bestimmung kann aber keineswegs erschlossen werden, daß der Unterhaltsbeitrag erst vom Tage der Antragstellung des Zwangsverwalters beim Vormundschaftsgericht gebührt. Entscheidungstexte 3 Ob 670/55 Ent... mehr lesen...