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(1) Bei Rechten Ein Vermögensrecht, welche den wiederholten Bezug von Früchtensowie daraus hervorgehende Forderungen oder eine andere zu Gunsten des betreibenden Gläubigers verwertbare Benützung beweglicherAnsprüche oder unbeweglicherdaraus erlangte Sachen gewährendürfen nur dann öffentlich versteigert werden, wenn hiebei unter Berücksichtigung der Kosten ein höherer Erlös als bei Gewerbeberechtigungen, Industrieprivilegien, bei Jagd- und Fischereirechten, Freischurfberechtigungen u. ä.einem Verkauf erzielt werden kann vom Executionsgerichte auf Antrag des betreibenden Gläubigers Zwangsverwaltung bewilligt und angeordnet werden.
(3) Von der Bewilligung der Zwangsverwaltung von Freischurfberechtigungen ist das zuständige Revierbergamt zu verständigen.
(1) Bei Rechten Ein Vermögensrecht, welche den wiederholten Bezug von Früchtensowie daraus hervorgehende Forderungen oder eine andere zu Gunsten des betreibenden Gläubigers verwertbare Benützung beweglicherAnsprüche oder unbeweglicherdaraus erlangte Sachen gewährendürfen nur dann öffentlich versteigert werden, wenn hiebei unter Berücksichtigung der Kosten ein höherer Erlös als bei Gewerbeberechtigungen, Industrieprivilegien, bei Jagd- und Fischereirechten, Freischurfberechtigungen u. ä.einem Verkauf erzielt werden kann vom Executionsgerichte auf Antrag des betreibenden Gläubigers Zwangsverwaltung bewilligt und angeordnet werden.
(3) Von der Bewilligung der Zwangsverwaltung von Freischurfberechtigungen ist das zuständige Revierbergamt zu verständigen.