2.Ziffer 2auf wiederkehrende Leistungen, die aus Anlass einer Verletzung am Körper oder an der Gesundheit dem Verletzten oder wegen Tötung seinen Hinterbliebenen zu entrichten sind,
zulässig, wenn überdies die Exekution zugleich für bereits fällige Ansprüche dieser Art bewilligt wird.
(2)Absatz 2Die Exekution nach Abs. 1 ist auf Antrag des Verpflichteten einzustellen, wenn erDie Exekution nach Absatz eins, ist auf Antrag des Verpflichteten einzustellen, wenn er
1.Ziffer einsalle fälligen Forderungen gezahlt hat und
2.Ziffer 2bescheinigt, dass er künftig seiner Zahlungspflicht nachkommen wird. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er die Forderungen für die kommenden zwei Monate
a)Litera aentweder auch schon gezahlt oder
b)Litera bzugunsten des Gläubigers gerichtlich erlegt hat. Vor der Entscheidung ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).zugunsten des Gläubigers gerichtlich erlegt hat. Vor der Entscheidung ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen (Paragraph 55, Absatz eins,).
(3)Absatz 3Auf Antrag des betreibenden Gläubigers hat das Gericht bei einer neuerlichen Bewilligung der Exekution auszusprechen, dass das Pfandrecht den ursprünglich begründeten Pfandrang, dessen Datum das Gericht anzugeben hat, erhält.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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