§ 291c EO Besonderheiten bei Exekutionen wegen wiederkehrender Leistungen

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Exekution wegen Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden, ist nur bei Forderungen
    1. 1.Ziffer einsnach § 291b Abs. 1 odernach Paragraph 291 b, Absatz eins, oder
    2. 2.Ziffer 2auf wiederkehrende Leistungen, die aus AnlaßAnlass einer Verletzung am Körper oder an der Gesundheit dem Verletzten oder wegen Tötung seinen Hinterbliebenen zu entrichten sind,
    zulässig, wenn überdies die Exekution zugleich für bereits fällige Ansprüche dieser Art bewilligt wird.
  2. (2)Absatz 2Die Exekution nach Abs. 1 ist auf Antrag des Verpflichteten einzustellen, wenn erDie Exekution nach Absatz eins, ist auf Antrag des Verpflichteten einzustellen, wenn er
    1. 1.Ziffer einsalle fälligen Forderungen gezahlt hat und
    2. 2.Ziffer 2bescheinigt, daßdass er künftig seiner Zahlungspflicht nachkommen wird. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er die Forderungen für die kommenden zwei Monate
      1. a)Litera aentweder auch schon gezahlt oder
      2. b)Litera bzugunsten des Gläubigers gerichtlich erlegt hat. Vor der Entscheidung ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).zugunsten des Gläubigers gerichtlich erlegt hat. Vor der Entscheidung ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen (Paragraph 55, Absatz eins,).
  3. (3)Absatz 3Auf Antrag des betreibenden Gläubigers hat das Gericht bei einer neuerlichen Bewilligung der Exekution auszusprechen, daßdass das Pfandrecht den ursprünglich begründeten Pfandrang, dessen Datum das Gericht anzugeben hat, erhält.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.1992 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsDie Exekution wegen Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden, ist nur bei Forderungen
    1. 1.Ziffer einsnach § 291b Abs. 1 odernach Paragraph 291 b, Absatz eins, oder
    2. 2.Ziffer 2auf wiederkehrende Leistungen, die aus AnlaßAnlass einer Verletzung am Körper oder an der Gesundheit dem Verletzten oder wegen Tötung seinen Hinterbliebenen zu entrichten sind,
    zulässig, wenn überdies die Exekution zugleich für bereits fällige Ansprüche dieser Art bewilligt wird.
  2. (2)Absatz 2Die Exekution nach Abs. 1 ist auf Antrag des Verpflichteten einzustellen, wenn erDie Exekution nach Absatz eins, ist auf Antrag des Verpflichteten einzustellen, wenn er
    1. 1.Ziffer einsalle fälligen Forderungen gezahlt hat und
    2. 2.Ziffer 2bescheinigt, daßdass er künftig seiner Zahlungspflicht nachkommen wird. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er die Forderungen für die kommenden zwei Monate
      1. a)Litera aentweder auch schon gezahlt oder
      2. b)Litera bzugunsten des Gläubigers gerichtlich erlegt hat. Vor der Entscheidung ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).zugunsten des Gläubigers gerichtlich erlegt hat. Vor der Entscheidung ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen (Paragraph 55, Absatz eins,).
  3. (3)Absatz 3Auf Antrag des betreibenden Gläubigers hat das Gericht bei einer neuerlichen Bewilligung der Exekution auszusprechen, daßdass das Pfandrecht den ursprünglich begründeten Pfandrang, dessen Datum das Gericht anzugeben hat, erhält.

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