2.Ziffer 2eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, der auf Dritte übergegangen ist,
3.Ziffer 3eines Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen, die der Verpflichtete auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht selbst hätte machen müssen (§ 1042 ABGB), sowie wegeneines Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen, die der Verpflichtete auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht selbst hätte machen müssen (Paragraph 1042, ABGB), sowie wegen
4.Ziffer 4der Prozess- und Exekutionskosten samt allen Zinsen, die durch die Durchsetzung eines Anspruchs nach Z 1 bis 3 entstanden sind,der Prozess- und Exekutionskosten samt allen Zinsen, die durch die Durchsetzung eines Anspruchs nach Ziffer eins bis 3 entstanden sind,
gilt Abs. 2.gilt Absatz 2,
(2)Absatz 2Dem Verpflichteten haben 75% des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a zu verbleiben, wobei dem Verpflichteten für jene Personen, die Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 führen, ein Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt.Dem Verpflichteten haben 75% des unpfändbaren Freibetrags nach Paragraph 291 a, zu verbleiben, wobei dem Verpflichteten für jene Personen, die Exekution wegen einer Forderung nach Absatz eins, führen, ein Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt.
(3)Absatz 3Aus dem Betrag, der sich aus dem Unterschied zwischen den unpfändbaren Freibeträgen bei einer Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 einerseits und wegen einer sonstigen Forderung andererseits ergibt, sind vorweg die laufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche unabhängig von dem für sie begründeten Pfandrang verhältnismäßig nach der Höhe der laufenden monatlichen Unterhaltsleistung zu befriedigen. Aus dem Rest des Unterschiedsbetrags sind die übrigen in Abs. 1 genannten Forderungen zu befriedigen.Aus dem Betrag, der sich aus dem Unterschied zwischen den unpfändbaren Freibeträgen bei einer Exekution wegen einer Forderung nach Absatz eins, einerseits und wegen einer sonstigen Forderung andererseits ergibt, sind vorweg die laufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche unabhängig von dem für sie begründeten Pfandrang verhältnismäßig nach der Höhe der laufenden monatlichen Unterhaltsleistung zu befriedigen. Aus dem Rest des Unterschiedsbetrags sind die übrigen in Absatz eins, genannten Forderungen zu befriedigen.
(4)Absatz 4Gläubigern, die Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 führen, stehen Zahlungen aus dem nach § 291a pfändbaren Betrag, aus dem Forderungen nach Abs. 1 und sonstige Forderungen rangmäßig zu befriedigen sind, nur zu, soweit ihre Forderungen aus dem in Abs. 3 genannten Unterschiedsbetrag nicht gedeckt werden.Gläubigern, die Exekution wegen einer Forderung nach Absatz eins, führen, stehen Zahlungen aus dem nach Paragraph 291 a, pfändbaren Betrag, aus dem Forderungen nach Absatz eins und sonstige Forderungen rangmäßig zu befriedigen sind, nur zu, soweit ihre Forderungen aus dem in Absatz 3, genannten Unterschiedsbetrag nicht gedeckt werden.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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