Das Exekutionsgericht hat auf Antrag die Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, entsprechend zu ändern, wenn
1. | sich die für die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags maßgebenden Verhältnisse geändert haben oder | |||||||||
2. | diese Verhältnisse dem Gericht bei der Beschlussfassung nicht vollständig bekannt waren. |
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