Das Exekutionsgericht hat auf Antrag die Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, entsprechend zu ändern, wenn
1.Ziffer einssich die für die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags maßgebenden Verhältnisse geändert haben oder
2.Ziffer 2diese Verhältnisse dem Gericht bei der Beschlussfassung nicht vollständig bekannt waren.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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