§ 292c EO

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Das Exekutionsgericht hat auf Antrag die Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, entsprechend zu ändern, wenn

1.

sich die für die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags maßgebenden Verhältnisse geändert haben oder

2.

diese Verhältnisse dem Gericht bei der Beschlussfassung nicht vollständig bekannt waren.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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