Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsVon sonstigen wiederkehrenden Vergütungen für Arbeitsleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten weder vollständig noch zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen, sowie von dem Abgabenguthaben im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung haben dem Verpflichteten 30% und 10% für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt, höchstens jedoch für fünf Personen, zu verbleiben. Der pfändbare Betrag ist dem betreibenden Gläubiger erst nach vier Wochen auszuzahlen.
(2)Absatz 2Auf Antrag des Verpflichteten ist der unpfändbare Betrag nach Abs. 1 zu erhöhen, soweit er die unpfändbaren Grundbeträge von einem anderen Bezug nicht erhalten hat.Auf Antrag des Verpflichteten ist der unpfändbare Betrag nach Absatz eins, zu erhöhen, soweit er die unpfändbaren Grundbeträge von einem anderen Bezug nicht erhalten hat.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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