Entscheidungsgründe: Der Kläger ist als Vater der Beklagten aufgrund der vollstreckbaren Beschlüsse des Bezirksgerichts St. Pölten vom 12. April 2000, GZ 2 P 30/00i-7 (1.Titel), und vom 30. Dezember 2000, GZ 2 P 30/00i-24 (2.Titel), sowie des vollstreckbaren Beschlusses des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 7. März 2001, AZ 37 R 26/01a (2 P 30/00i-40; 3.Titel), verpflichtet, für seine Kinder Unterhalt zu zahlen, und zwar bis einschließlich November 2004 (Schluss der V... mehr lesen...
Norm: EO §36 DEO §40EO §291c
Rechtssatz: Der verpflichtete Unterhaltsschuldner kann den Wegfall der Vollstreckbarkeit des einer Exekution gemäß §291c Abs1 EO zur Hereinbringung laufenden Unterhalts zugrunde liegenden Titels jedenfalls dann mit Impugnationsklage (§36 EO) geltend machen, wenn er das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine Einstellung nach §291c Abs 2 EO behauptet, jedoch die dafür maßgebenden Tatsachen (Zahlung der fäl... mehr lesen...
Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Ehe des Klägers mit der Mutter der beklagten Kinder wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 24. April 2001 rechtskräftig geschieden. Im Scheidungsfolgenvergleich verpflichtete sich der Kläger, ab 1. Mai 2001 jeweils zum Ersten eines jeden Monats im Vorhinein Unterhaltsbeiträge von 6.000 S für die Erstbeklagte und von 5.000 S für den Zweitbeklagten zu zahlen. Eine Zahlungsweise, etwa Barzahlung oder Überweisung, wurde nicht vereinbart. Die Mutte... mehr lesen...
Norm: EO §36 AaEO §291c As1
Rechtssatz: Eine Exekution wegen wiederkehrender Leistungen nach § 291c Abs 1 EO ist nur zu bewilligen, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Exekutionsantrag ein bereits fälliger Anspruch im Sinne § 291c Abs 1 Z 1 oder 2 EO noch ungetilgt aushaftet. Entscheidungstexte 3 Ob 229/03b Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 229/03b Veröff: SZ 2... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte ist auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses vom 25. Jänner 1991 verpflichtet, den Klägern, seinen im Jänner 1994 volljährig gewordenen Söhnen, ab 1. August 1990 bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit monatlichen Unterhalt von je 2.300 S (= 167,15 EUR) zu leisten und führt gegen die Kläger zur Hereinbringung einer Prozesskostenforderung von 119.563,70 S (= 8.689,03 EUR) sA Fahrnis- und Gehaltsexekution. Diese am 5. April 2000 entstandene Forderung result... mehr lesen...
Norm: EO §290a Abs1 Z10EO §291bEO §291cEO §293 Abs3
Rechtssatz: §293 Abs3 EO stellt kein Hindernis dar, dass der Unterhaltsberechtigte im Exekutionsverfahren des betreibenden Unterhaltsschuldners (in casu: wegen einer Prozesskostenforderung) mit einem pfändungsfreien (§290a Abs1 Z10 iVm §§291b, 291c EO) Anspruch auf gesetzliche rückständige Unterhaltsleistungen einseitig aufrechnet. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger wurde vom Bezirksgericht Hietzing zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von S 3.050 für den Zweitbeklagten und S 2.350 für die Erstbeklagte verpflichtet. In der Folge beantragten diese eine Unterhaltserhöhung, der Kläger dagegen die Herabsetzung des Unterhaltes für den Zweitbeklagten auf S 2.100 [im Ersturteil irrig: S 1.100] und für die Erstbeklagte auf S 1.600. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 22. 10. 1998 wurden beiden Anträge a... mehr lesen...
Norm: EO §35EO §291c
Rechtssatz: Aus § 291c Abs 2 EO ergibt sich für die Forderungsexekution zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts, dass Teilzahlungen in keinem Fall zur teilweisen Einstellung der Exekution bezüglich aller in Zukunft fällig werdenden Beträge führen können. Als die speziellere
Norm: geht § 291c Abs 2 eben § 35 Abs 4 und § 40 Abs 1 je in Verbindung mit § 41 Abs 1 EO vor. Einer Klage gemäß § 35 EO kann daher ein Erfolg nur be... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile schlossen anläßlich der Scheidung ihrer Ehe gemäß § 55a EheG vor dem Bezirksgericht Mödling den Vergleich vom 31. 5. 1995, 2 C 141/92k-65. Nach dessen Punkt 1.) verzichten die Ehegatten wechselseitig auf Unterhalt, auch für den Fall geänderter Verhältnisse, geänderter Rechtslage und unverschuldeter Not. In Punkt Die Streitteile schlossen anläßlich der Scheidung ihrer Ehe gemäß Paragraph 55 a, EheG vor dem Bezirksgericht Mödling den Vergleich... mehr lesen...
Norm: EO §35 AgEO §65 FEO §291c
Rechtssatz: Der Einwand, schon auf Grund des Exekutionstitels ergebe sich, daß er sich nicht um Ansprüche nach § 291 c Abs 1 EO handle, kann nur mit Rekurs aber nicht mit Oppositionsklage geltend gemacht werden. Entscheidungstexte 3 Ob 100/97w Entscheidungstext OGH 16.09.1998 3 Ob 100/97w European Cas... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Gläubigerin brachte am 22.7.1996 den Antrag auf Bewilligung der Exekution durch Zwangsverwaltung eines mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteils zur Hereinbringung der Unterhaltsforderung aufgrund der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes Döbling vom 28.6.1990, 2 C 19/90m, von S 23.000 monatlich ab 1.7.1996 ein. Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution. Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß der Exek... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs2 CEO §97EO idF EONov 1991 §291c
Rechtssatz: Die Ausnahme des § 291 c EO idF der EO-Nov 1991 gilt nach der eindeutigen Gesetzessystematik nur für die Forderungsexekution. Auf eine Exekution durch Zwangsverwaltung einer mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteil ist sie nicht analog anzuwenden. Entscheidungstexte 3 Ob 2423/96m Entscheidungstext OGH 23.04.1997 3... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger hat sich mit dem vor dem Bezirksgericht Gmunden am 5. Dezember 1984 geschlossenen Vergleich GZ 1 C 33/84-5 gegenüber der Beklagten, die in diesem Rechtsstreit ihren Ehegattenunterhalt von monatlich S 5.000 eingeklagt hatte, zur Zahlung eines monatlichen "Wirtschaftsgeldes" von S 5.500 für sie und das gemeinsame Kind jeweils am Ersten eines jeden Monats im vorhinein mit einem Respiro von sieben Tagen verpflichtet. Am 30. September 1988 erteilte der K... mehr lesen...
Norm: EO §291cLPfG §6 Abs3
Rechtssatz: Besteht kein Unterhaltsrückstand, so ist eine Exekution zur Hereinbringung zukünftiger Unterhaltsansprüche unzulässig. Entscheidungstexte 3 Ob 95/68 Entscheidungstext OGH 31.07.1968 3 Ob 95/68 3 Ob 75/90 Entscheidungstext OGH 27.06.1990 3 Ob 75/90 Veröff: AnwBl 1990,575 ... mehr lesen...