Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten erfolgt durch Pfändung und Überweisung an den betreibenden Gläubiger oder durch Pfändung und Einziehung durch den Verwalter. Wenn das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers nichts anderes bestimmt, erfasst die Exekution auf Geldforderungen alle Forderungen des Verpflichteten, außer die nach § 321.Die Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten erfolgt durch Pfändung und Überweisung an den betreibenden Gläubiger oder durch Pfändung und Einziehung durch den Verwalter. Wenn das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers nichts anderes bestimmt, erfasst die Exekution auf Geldforderungen alle Forderungen des Verpflichteten, außer die nach Paragraph 321,
(2)Absatz 2Es ist ein Verwalter zu bestellen, der – wenn es rechtzeitig möglich ist, unter Zuziehung des Verpflichteten – unverzüglich pfändbare Forderungen zu ermitteln hat. Von der Bestellung ist abzusehen, wenn der betreibende Gläubiger Exekution nur
1.Ziffer einsauf einzelne im Antrag genannte Forderungen oder
2.Ziffer 2auf Geldforderungen bei unbekanntem Drittschuldner nach § 295 oderauf Geldforderungen bei unbekanntem Drittschuldner nach Paragraph 295, oder
3.Ziffer 3auf einzelne im Antrag genannte Forderungen und auf Geldforderungen bei unbekanntem Drittschuldner nach § 295auf einzelne im Antrag genannte Forderungen und auf Geldforderungen bei unbekanntem Drittschuldner nach Paragraph 295,
führt.
(3)Absatz 3Bezüge im Sinne dieser Abteilung sind regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen, insbesondere Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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