Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsErbringt der Verpflichtete dem Drittschuldner in einem ständigen Verhältnis Arbeitsleistungen, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, ohne oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Gegenleistung, so gilt im Verhältnis des betreibenden Gläubigers zum Drittschuldner ein angemessenes Entgelt als geschuldet.
(2)Absatz 2Bei der Bemessung des Entgelts ist insbesondere auf
1.Ziffer einsdie Art der Arbeitsleistung,
2.Ziffer 2die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Drittschuldner und dem Verpflichteten und
3.Ziffer 3die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Drittschuldners
Rücksicht zu nehmen. Die wirtschaftliche Existenz des Drittschuldners darf nicht beeinträchtigt werden. Bei einem Betriebsübergang gilt das Entgelt ab dem Zeitpunkt des Übergangs als vereinbart.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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