Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie Zahlung des Drittschuldners wirkt schuldbefreiend, wenn ihn weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit trifft. Dies ist jedenfalls gegeben, wenn der Drittschuldner nach dem Inhalt des Beschlusses, der den unpfändbaren Freibetrag festlegt, leistet.
(1a)Absatz eins aZahlt der Drittschuldner
1.Ziffer einsin den ersten beiden Monaten des Kalenderjahres entsprechend den im Vorjahr gültigen Beträgen oder
2.Ziffer 2während des ganzen Jahres entsprechend den im Jänner geltenden Beträgen,
so wirkt dies schuldbefreiend.
(2)Absatz 2Der Drittschuldner hat bei der Berücksichtigung der Unterhaltspflichten von den Angaben des Verpflichteten auszugehen, solange ihm deren Unrichtigkeit nicht bekannt ist.
(3)Absatz 3Der Drittschuldner darf Entschädigungen nach § 290 Abs. 1 Z 1 höchstens mit einem der Werte berücksichtigen, dieDer Drittschuldner darf Entschädigungen nach Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer eins, höchstens mit einem der Werte berücksichtigen, die
1.Ziffer einsim Steuerrecht oder
2.Ziffer 2in Rechtsvorschriften und Kollektivverträgen, die für einen Personenkreis gelten, dem der Verpflichtete angehört,
vorgesehen sind.
(4)Absatz 4Der Drittschuldner hat bei der Berücksichtigung von Sachleistungen den im Steuerrecht vorgesehenen Wert zugrunde zu legen.
(5)Absatz 5Der Drittschuldner kann den Gesamtbetrag einer Forderung als pfändungsfrei behandeln, wenn die nicht gerundete Berechnungsgrundlage den unpfändbaren Betrag um nicht mehr als
1.Ziffer eins10 Euro monatlich,
2.Ziffer 22,5 Euro wöchentlich,
3.Ziffer 30,5 Euro täglich
übersteigt.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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