Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsUnpfändbar sind Forderungen auf folgende Leistungen:
1.Ziffer einsAufwandsentschädigungen, soweit sie den in Ausübung der Berufstätigkeit tatsächlich erwachsenden Mehraufwand abgelten, insbesondere für auswärtige Arbeiten, für Arbeitsmaterial und Arbeitsgerät, das vom Arbeitnehmer selbst beigestellt wird, sowie für Kauf und Reinigen typischer Arbeitskleidung;
2.Ziffer 2gesetzliche Beihilfen und Zulagen, die zur Abdeckung des Mehraufwands wegen körperlicher oder geistiger Behinderung, Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu gewähren sind, wie zB das Pflegegeld;
3.Ziffer 3Beihilfen des Arbeitsmarktservice, soweit sie nicht unter § 290a Abs. 1 Z 8 fallen, sowie einem Versehrten gewährte berufliche Maßnahmen der Rehabilitation, die die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit ermöglichen;Beihilfen des Arbeitsmarktservice, soweit sie nicht unter Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 8, fallen, sowie einem Versehrten gewährte berufliche Maßnahmen der Rehabilitation, die die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit ermöglichen;
4.Ziffer 4Ersatz der Kosten, die der Arbeitnehmer für seine Vertretung aufwenden muss;
5.Ziffer 5Beiträge für Bestattungskosten;
6.Ziffer 6Rückersätze und Kostenvergütungen für Sachleistungsansprüche sowie Kostenersätze aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Entschädigungen für aufgewendete Heilungskosten;
7.Ziffer 7Leistungen aus dem Unterstützungsfonds und besondere Unterstützungen nach den Sozialversicherungsgesetzen;
8.Ziffer 8gesetzliche Beihilfen zur Zahlung des Mietzinses oder zur Deckung des sonstigen Wohnungsaufwands;
9.Ziffer 9gesetzliche Familienbeihilfe einschließlich Mehrkindzuschlag und Schulfahrtbeihilfe sowie die nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern auszuzahlenden Absetzbeträge;
10.Ziffer 10gesetzliche Leistungen, die aus Anlass der Geburt eines Kindes zu gewähren sind, soweit sie nicht unter § 290a Abs. 1 Z 6 fallen, insbesondere das pauschale Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld;gesetzliche Leistungen, die aus Anlass der Geburt eines Kindes zu gewähren sind, soweit sie nicht unter Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 6, fallen, insbesondere das pauschale Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld;
11.Ziffer 11Beihilfen und Stipendien, die Schülern und Studenten gewährt werden;
(Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1994)Anmerkung, Ziffer 12 und 13 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,)
14.Ziffer 14Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz und dem Opferfürsorgegesetz;
15.Ziffer 15Leistungen der Tuberkulosehilfe, soweit es sich nicht um regelmäßige Geldbeihilfen handelt;
16.Ziffer 16Ansprüche auf die Arbeitsvergütung nach dem Strafvollzugsgesetz und daraus herrührende Beträge während der Haft, soweit sie nicht unter § 291d fallen.Ansprüche auf die Arbeitsvergütung nach dem Strafvollzugsgesetz und daraus herrührende Beträge während der Haft, soweit sie nicht unter Paragraph 291 d, fallen.
(2)Absatz 2Die Unpfändbarkeit gilt nicht, wenn die Exekution wegen einer Forderung geführt wird, zu deren Begleichung die Leistung widmungsgemäß bestimmt ist.
(3)Absatz 3Die Unpfändbarkeit von Renten und Beihilfen nach Abs. 1 Z 14 gilt nicht bei einer Exekution wegen einer Forderung nach § 291b Abs. 1 Z 1.Die Unpfändbarkeit von Renten und Beihilfen nach Absatz eins, Ziffer 14, gilt nicht bei einer Exekution wegen einer Forderung nach Paragraph 291 b, Absatz eins, Ziffer eins,
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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