Norm: EO §291c Abs3EONov 1991 ArtXXXIV Abs4
Rechtssatz: § 291c Abs 3 EO ist auch anzuwenden, wenn nach Art XXXIV Abs 4 EO-Novelle 1991 vor der neuerlichen Bewilligung der Exekution eine ergänzende Entscheidung zum alten Bruchteilstitel erwirkt werden mußte. Entscheidungstexte 3 Ob 2356/96h Entscheidungstext OGH 30.10.1996 3 Ob 2356/96h ... mehr lesen...