Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsAus dem bei der Versteigerung erzielten Erlöse, einschließlich des vom säumigen Meistbietenden gemäß § 278 geleisteten Ersatzes, hat das Vollstreckungsorgan, wenn die Exekution nur zu Gunsten desjenigen Gläubigers geführt wird, dem nach Inhalt der Pfändungsakten das alleinige Pfandrecht an den verkauften Gegenständen zusteht, diesem Gläubiger den nach Abzug der Versteigerungs- und Schätzungskosten erübrigenden, zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderung samt Nebengebühren erforderlichen Betrag zu übergeben.Aus dem bei der Versteigerung erzielten Erlöse, einschließlich des vom säumigen Meistbietenden gemäß Paragraph 278, geleisteten Ersatzes, hat das Vollstreckungsorgan, wenn die Exekution nur zu Gunsten desjenigen Gläubigers geführt wird, dem nach Inhalt der Pfändungsakten das alleinige Pfandrecht an den verkauften Gegenständen zusteht, diesem Gläubiger den nach Abzug der Versteigerungs- und Schätzungskosten erübrigenden, zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderung samt Nebengebühren erforderlichen Betrag zu übergeben.
(2)Absatz 2Bei verzinslichen Forderungen sind die Zinsen, soweit sie nicht verjährt sind, bis zum Versteigerungstermin zu berechnen.
(3)Absatz 3Die Ausfolgung dieser Beträge an den betreibenden Gläubiger gilt als Zahlung des Verpflichteten.
(4)Absatz 4Ein etwa verbleibender Rest ist, sofern nicht ein nachfolgender Pfandgläubiger inzwischen darauf gegriffen hat, dem Verpflichteten auszufolgen.
In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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