Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDas Verkaufsverfahren ist aufzuschieben, wenn die Voraussetzungen des § 158 vorliegen.Das Verkaufsverfahren ist aufzuschieben, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 158, vorliegen.
(2)Absatz 2Die Frist des § 256 Abs. 2 verlängert sich um die Dauer der Aufschiebung.Die Frist des Paragraph 256, Absatz 2, verlängert sich um die Dauer der Aufschiebung.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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