Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsBegehrt der betreibende Gläubiger den Ersatz von noch nicht gerichtlich festgestellten Exekutionskosten, so hat er gleichzeitig dem Vollstreckungsorgan das Verzeichnis dieser Kosten vorzulegen. Die bezüglichen Kosten sind in diesem Fall auf Anzeige des Vollstreckungsorganes durch das Exekutionsgericht zu bestimmen.
(2)Absatz 2Den nach Angabe des Gläubigers zur Deckung der angesprochenen Kosten erforderlichen Betrag hat das Vollstreckungsorgan zurückzubehalten und bei Gericht zu erlegen. In gleicher Weise ist mit dem Betrage zu verfahren, der vom Vollstreckungsorgan zur Deckung der Versteigerungskosten, einschließlich der für die Abschätzung der versteigerten Gegenstände zu entrichtenden Sachverständigengebühren, zurückbehalten wird.
(3)Absatz 3Werden die erlegten Summen durch die dem betreibenden Gläubiger gerichtlich zuerkannten Kosten oder durch die gerichtlich bestimmten Versteigerungs- und Schätzungskosten nicht erschöpft, so ist der Restbetrag zur ferneren Befriedigung des betreibenden Gläubigers oder nach voller Tilgung seiner Ansprüche im Sinne des § 283 Abs. 4 zu verwenden.Werden die erlegten Summen durch die dem betreibenden Gläubiger gerichtlich zuerkannten Kosten oder durch die gerichtlich bestimmten Versteigerungs- und Schätzungskosten nicht erschöpft, so ist der Restbetrag zur ferneren Befriedigung des betreibenden Gläubigers oder nach voller Tilgung seiner Ansprüche im Sinne des Paragraph 283, Absatz 4, zu verwenden.
(4)Absatz 4Das Begehren um Kostenersatz muss vom betreibenden Gläubiger bei sonstigem Ausschlusse vor Beendigung des Versteigerungstermines gestellt werden.
In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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