§ 274c EO Zeitpunkt der Überstellung und Besichtigung

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2008 bis 31.12.9999

Zeitpunkt (1) Den Verkaufsinteressenten ist die Besichtigung der Überstellung und BesichtigungPfandstücke zu ermöglichen. Dies kann bei der Versteigerung im Internet entfallen.

§ 274c.(2) Die zum Verkauf bestimmten SachenPfandstücke sind von Amts wegen so zeitgerecht zu überstellen, daßdass sie zur Besichtigung ausgestellt werden können. Der Termin der Überstellung kann in das Versteigerungsedikt aufgenommen werden; er ist den Parteien bekanntzugebenmöglichst bei Bekanntgabe des Versteigerungstermins bekannt zu geben.

Stand vor dem 29.02.2008

In Kraft vom 01.07.1996 bis 29.02.2008

Zeitpunkt (1) Den Verkaufsinteressenten ist die Besichtigung der Überstellung und BesichtigungPfandstücke zu ermöglichen. Dies kann bei der Versteigerung im Internet entfallen.

§ 274c.(2) Die zum Verkauf bestimmten SachenPfandstücke sind von Amts wegen so zeitgerecht zu überstellen, daßdass sie zur Besichtigung ausgestellt werden können. Der Termin der Überstellung kann in das Versteigerungsedikt aufgenommen werden; er ist den Parteien bekanntzugebenmöglichst bei Bekanntgabe des Versteigerungstermins bekannt zu geben.

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