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Zeitpunkt (1) Den Verkaufsinteressenten ist die Besichtigung der Überstellung und BesichtigungPfandstücke zu ermöglichen. Dies kann bei der Versteigerung im Internet entfallen.
§ 274c.(2) Die zum Verkauf bestimmten SachenPfandstücke sind von Amts wegen so zeitgerecht zu überstellen, daßdass sie zur Besichtigung ausgestellt werden können. Der Termin der Überstellung kann in das Versteigerungsedikt aufgenommen werden; er ist den Parteien bekanntzugebenmöglichst bei Bekanntgabe des Versteigerungstermins bekannt zu geben.
Zeitpunkt (1) Den Verkaufsinteressenten ist die Besichtigung der Überstellung und BesichtigungPfandstücke zu ermöglichen. Dies kann bei der Versteigerung im Internet entfallen.
§ 274c.(2) Die zum Verkauf bestimmten SachenPfandstücke sind von Amts wegen so zeitgerecht zu überstellen, daßdass sie zur Besichtigung ausgestellt werden können. Der Termin der Überstellung kann in das Versteigerungsedikt aufgenommen werden; er ist den Parteien bekanntzugebenmöglichst bei Bekanntgabe des Versteigerungstermins bekannt zu geben.