§ 274c EO Zeitpunkt der Überstellung und Besichtigung

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2008 bis 31.12.9999
Zeitpunkt der Überstellung und Besichtigung

§ 274c. Die zum Verkauf bestimmten Sachen sind von Amts wegen so zeitgerecht zu überstellen, daß sie zur Besichtigung ausgestellt werden können. Der Termin der Überstellung kann in das Versteigerungsedikt aufgenommen werden; er ist den Parteien bekanntzugeben.

  1. (1)Absatz einsDen Verkaufsinteressenten ist die Besichtigung der Pfandstücke zu ermöglichen. Dies kann bei der Versteigerung im Internet entfallen.
  2. (2)Absatz 2Die Pfandstücke sind von Amts wegen so zeitgerecht zu überstellen, dass sie zur Besichtigung ausgestellt werden können. Der Termin der Überstellung ist den Parteien möglichst bei Bekanntgabe des Versteigerungstermins bekannt zu geben.

Stand vor dem 29.02.2008

In Kraft vom 01.07.1996 bis 29.02.2008
Zeitpunkt der Überstellung und Besichtigung

§ 274c. Die zum Verkauf bestimmten Sachen sind von Amts wegen so zeitgerecht zu überstellen, daß sie zur Besichtigung ausgestellt werden können. Der Termin der Überstellung kann in das Versteigerungsedikt aufgenommen werden; er ist den Parteien bekanntzugeben.

  1. (1)Absatz einsDen Verkaufsinteressenten ist die Besichtigung der Pfandstücke zu ermöglichen. Dies kann bei der Versteigerung im Internet entfallen.
  2. (2)Absatz 2Die Pfandstücke sind von Amts wegen so zeitgerecht zu überstellen, dass sie zur Besichtigung ausgestellt werden können. Der Termin der Überstellung ist den Parteien möglichst bei Bekanntgabe des Versteigerungstermins bekannt zu geben.

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