§ 274b EO Transportkosten

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Kosten der Überstellung zum Ort der Versteigerung sind einstweilen vom betreibenden Gläubiger zu tragen.

(2) Diese Kosten sind aus dem vom betreibenden Gläubiger erlegten KostenvorschußKostenvorschuss, mangels eines solchen aus dem Verkaufserlös zu berichtigen.

Stand vor dem 26.07.2021

In Kraft vom 01.07.1996 bis 26.07.2021

(1) Die Kosten der Überstellung zum Ort der Versteigerung sind einstweilen vom betreibenden Gläubiger zu tragen.

(2) Diese Kosten sind aus dem vom betreibenden Gläubiger erlegten KostenvorschußKostenvorschuss, mangels eines solchen aus dem Verkaufserlös zu berichtigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten