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(1) Wenn sich jemand spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin unter gleichzeitiger Leistung einer Sicherheit in der Höhe von mindestens einem Viertel des Schätzungswertes bereit erklärt Solange die Versteigerung noch nicht begonnen hat, kann eine gepfändete Sache, die gepfändeten Sachen im ganzen oder größere Partien derselben um einen Preiskeinen Liebhaberwert hat, unter Entfall der Versteigerung zu übernehmeneinem Preis, welcher ihren Schätzungswertder den Schätzwert um mindestens ein Viertel übersteigt, und nebst den etwaigen Schätzungskosten auch alle bisher aufgelaufenen, dem Verpflichteten zur Last fallenden Executionskosten ohne Anrechnung auf den Übernahmspreis zu tragenverkauft werden. Wird der Kaufpreis nicht vor der Versteigerung erlegt, so kann das Gericht diesem Antrage nach Einvernehmung des Verpflichteten stattgeben, wenn der betreibende Gläubiger und diejenigen Personen zustimmen,ist die ein Pfandrecht an diesen Gegenständen erworben haben, deren Forderungen aber durch den Übernahmspreis nicht unzweifelhaft vollständig gedeckt werdenVersteigerung durchzuführen.“
(3) Nach Genehmigung des Übernahmsantrags und Bezahlung des Übernahmspreises samt Nebengebühren hat das Gericht das Exekutionsverfahren einzustellen. Bei Saumsal in der Bezahlung des Übernahmspreises ist das aufgeschobene Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufzunehmen.
(1) Wenn sich jemand spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin unter gleichzeitiger Leistung einer Sicherheit in der Höhe von mindestens einem Viertel des Schätzungswertes bereit erklärt Solange die Versteigerung noch nicht begonnen hat, kann eine gepfändete Sache, die gepfändeten Sachen im ganzen oder größere Partien derselben um einen Preiskeinen Liebhaberwert hat, unter Entfall der Versteigerung zu übernehmeneinem Preis, welcher ihren Schätzungswertder den Schätzwert um mindestens ein Viertel übersteigt, und nebst den etwaigen Schätzungskosten auch alle bisher aufgelaufenen, dem Verpflichteten zur Last fallenden Executionskosten ohne Anrechnung auf den Übernahmspreis zu tragenverkauft werden. Wird der Kaufpreis nicht vor der Versteigerung erlegt, so kann das Gericht diesem Antrage nach Einvernehmung des Verpflichteten stattgeben, wenn der betreibende Gläubiger und diejenigen Personen zustimmen,ist die ein Pfandrecht an diesen Gegenständen erworben haben, deren Forderungen aber durch den Übernahmspreis nicht unzweifelhaft vollständig gedeckt werdenVersteigerung durchzuführen.“
(3) Nach Genehmigung des Übernahmsantrags und Bezahlung des Übernahmspreises samt Nebengebühren hat das Gericht das Exekutionsverfahren einzustellen. Bei Saumsal in der Bezahlung des Übernahmspreises ist das aufgeschobene Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufzunehmen.